Auswärts unterwegs

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 31.01.2009

Arbeit bei einem Kunden führt nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird in der Regel die Arbeit bei einem Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Es kommt nicht selten vor, dass Angestellte nicht beim Firmensitz eingesetzt werden, sondern über längere Zeit direkt bei dem Kunden vor Ort tätig sind.

Ab dem Jahr 2008 gibt es nach dem neuen Reisekostenrecht nicht mehr die sogenannte Drei-Monats-Frist. Lohnsteuerlich wurde der Begriff „Auswärtstätigkeit“ neu geschaffen. Eine Auswärtstätigkeit liegt nach den lohnsteuerlichen Vorschriften dann vor, wenn der Angestellte vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird oder ausschließlich an wechselnden Arbeitsstätten. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird die regelmäßige Arbeitsstätte wie folgt definiert: Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

Steuerlich ist es vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer steuerlich eine sogenannte Auswärtstätigkeit nachweisen kann. Für seine Fahrtkosten kann er bei solchen Fahrten die tatsächlichen Kosten geltend machen oder den Kilometersatz von 0,30 € je Kilometer. Außerdem darf er ab 8 Stunden pauschalen Mehrverpflegungsaufwand steuerlich geltend machen.

Lohnsteuerpauschalierung möglich

Liegt dagegen eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, so können im eingeschränkten Umfang nur die Entfernungspauschalen steuerlich abgezogen werden. Mehrverpflegungsaufwand gibt es bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht. Soweit der Angestellte ein Fahrtkostenersatz erhält, besteht die Möglichkeit einer 15 %-igen pauschalen Lohnversteuerung. Wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr Mitte letzten Jahres entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Die Richter des Bundesfinanzhofes vertreten die Auffassung, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dann vorliegt, wenn es eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers gibt. Zu diesem Urteil ist noch anzumerken, dass es noch einen Zeitraum betraf, bei dem das Finanzamt nach drei Monaten eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers beim Kunden annehmen konnte. Wäre hier eine Beurteilung nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008 vorzunehmen, läge in solch einem Urteilsfall unzweifelhaft eine sogenannte Auswärtstätigkeit vor.

Steuerfragen bei Leiharbeitern

Geht man jetzt davon aus, dass die betrieblichen Einrichtungen eines Kunden in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellen kann, muss die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern grundsätzlich als Auswärtstätigkeit angesehen werden. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover von Mitte diesen Jahres soll die Finanzverwaltung die Steuerfragen wie folgt beurteilen: Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitnehmer vorliegt, soll dann eine Auswärtstätigkeit angenommen werden, wenn dieser typischerweise nur an wechselnden Orten tätig wird wie z. B. Leiharbeiter. Die Oberfinanzdirektion Hannover vertritt die Auffassung, dass bei der Beurteilung es hier nicht auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten ankommt, vielmehr wäre entscheidend, inwieweit der Angestellte damit rechnen muss, nach Ende der Tätigkeit an einem anderen Ort eingesetzt zu werden.
(AZ: Bundesfinanzhof 10.07.2008, VI R 21/07, Verfügung Oberfinanzdirektion Hannover vom 22.07.2008, Aktenzeichen S 2352 – 161 B – STO 217)

Stand Januar 2009
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