Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper Hospitals veröffentlicht am 27.11.2008

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund kann sich daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer, der in einer Einrichtung tätig ist, auf die die Grundordnung der kirchlichen Dienste im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, wie vorliegend, aus der Kirche austritt. Der Kirchenaustritt wird in Art. 5 Abs. 2 als schwerwiegender Realitätsverstoß qualifiziert. Darüber hinaus regelt Art. 5 Abs. 5, dass Mitarbeiter, die aus der Kirche austreten, nicht weiter beschäftigt werden können. Diese Regelung ist sowohl mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit – hierzu gehört auch die Freiheit, aus der Kirche auszutreten – als auch mit den Bestimmungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbar.

Anknüpfungspunkt ist also objektiv der Kirchenaustritt des Mitarbeiters. Eine weitere Voraussetzung für die Kündigung ist lediglich in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung geregelt.

Demzufolge muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass der Mitarbeiter, der eine Beschäftigungsanforderung nicht mehr erfüllt, diesen Mangel auf Dauer beseitigt.

Weitere Voraussetzungen müssen für den Ausspruch einer – fristgemäßen – Kündigung nicht erfüllt sein. Insbesondere ist eine vorangegangene Abmahnung nicht erforderlich, da der Kirchenaustritt den sogenannten Vertrauensbereich berührt. Auch wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) das Beendigungsinteresse, des Dienstgebers regelmäßig überwiegen.

Für eine außerordentliche Kündigung müssten hingegen weitere Umstände hinzutreten, die das weitere Festhalten am Arbeitsverhältnis für die Dauer der Kündigungsfrist für eine Vertragspartei unzumutbar erscheinen lassen.

Diese Konsequenzen sollten bedacht werden, wenn ein Mitarbeiter ernsthaft einen Kirchenaustritt in Erwägung zieht.

Stand September 2009
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