Finanzamt macht Steuerpflichtigen Strich durch die Rechnung

Von Andreas Belz – Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Mit Wirkung ab 2010 ist aufgrund einer Vorgabe des Verfassungsgerichts die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge neu geregelt worden. Die sogenannte Basisabsicherung ist in vollem Umfang abzugsfähig. Zusatzleistungen hingegen können nur wie sonstige Versicherungsbeiträge im begrenzten Umfang abgesetzt werden.

Spannend ist jetzt aber die Frage, was passiert, wenn ein Dritter – z.B. der Arbeitgeber – Zuschüsse zu beiden Versicherungsarten leistet.

Ein unbefangener Betrachter würde möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zuschuss auch anteilig auf beide Beiträge verrechnet wird. Macht also der Beitrag für nur begrenzt abzugsfähige Krankenversicherungsleistungen 20 % aus, würde der Zuschuss auch nur zu 80 % auf den im vollen Umfang abzugsfähigen Basisbeiträgen verrechnet.

Das sieht die Finanzverwaltung allerdings völlig anders. Eine Begründung hierfür gibt es nicht. Letztlich sind wieder einmal nur fiskalische Überlegungen maßgeblich, weil natürlich die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung zu einem höheren Steueraufkommen führt.

Allerdings sind bereits mehrere Verfahren bei den Gerichten anhängig. Die OFD Koblenz hat gleichwohl mit Verfügung vom 11.08.2011 ihre Finanzämter angewiesen, dass den Einsprüchen nicht stattgegeben werden kann. Änderungsanträge sind abzulehnen. Selbst das Ruhen der Verfahren (also ein Zurückstellen, bis dass die Musterverfahren abgeschlossen sind und damit die Finanzämter auf Praktikabilitätsgründen von überflüssiger Arbeit entlastet werden) kommt nicht in Betracht, sondern soll irgendwann auf Bundesebene entschieden werden.

Für die Steuerpflichtigen bleibt in dieser Situation gleichwohl nur, ebenfalls Einspruch einzulegen und trotz unklarer Behandlung durch die Finanzverwaltung auf einem Ruhen des Verfahrens zu beharren (Musterverfahren FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E; Verfügung der OFD Koblenz vom 11.09.2011 S 2221 A-SD32 3)