Selbst erbrachte Pflegeleistungen steuerlich abzugsfähig?

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 11.06.2015

Gericht erkennt Abzug nicht an

Die Pflege von Angehörigen ist körperlich oft sehr anstrengend. Wer neben seiner Arbeit noch diese pflegerische Leistung erbringt, für den ist es naheliegend, wenigstens steuerlich einen Vorteil hieraus zu ziehen, selbst wenn er hierfür nicht vergütet wird. Dies dachte sich auch eine angestellte Ärztin, die ihren schwer kranken Vater pflegte. Er war in die Pflegestufe II eingestuft.

Für die pflegerischen Leistungen, für die sie selber von ihrem Vater keine Vergütung erhielt, machte sie quasi entgangenen Gewinn in Höhe des Stundensatzes geltend, den Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst erhielten (im Urteilsfall knapp 30,- €).

Sowohl Finanzamt wie Finanzgericht hatten mit dieser Sichtweise Probleme. Selbst erbrachte Leistungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts abzugsfähig. Dieser spricht nämlich von Aufwendungen. Hierunter versteht man Geldausgaben oder Sachzuwendungen. Die selbst erbrachte Pflegeleistung fällt nicht hierunter, weil damit kein finanzieller Aufwand verbunden ist.

Dies entspricht der allgemeinen Betrachtung im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, bei denen bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind, aber nur wenn sie sich als Vermögensminderung ausgewirkt haben. Eine andere Sichtweise kann auch nicht aus einer Spezialvorschrift (§ 33 b Abs. 6 EStG) herleitet werden. Der Pflegepauschbetrag soll nur mit der Pflegeleistung üblicherweise verbundene Aufwendungen wie etwa für jene Produkte oder Pflegematerialien gelten, aber keine Abzugsfähigkeit der eigenen (neuen) Pflegeleistungen rechtfertigen.

Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Möglicherweise wird der Kläger bzw. die Klägerin allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2015, AZ. 11 K 1276/13 E