Absetzbare Kosten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 28.03.2009

Finanzamt macht bei Fahrzeugaufwendungen Unterschiede

Was zählt das Finanzamt steuerlich zu den Kraftfahrzeugkosten und was gehört nicht dazu? Die Finanzverwaltung zählt nur solche Aufwendungen zu den Kfz- Kosten, welche unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe werden auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten wie zum Beispiel Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Abschreibung Garagenmiete erfasst, außerdem natürlich auch alle Reparaturkosten etc.. Diese Kfz-Kosten lassen sich verständlicherweise nicht einzelnen Fahrten direkt zuordnen, sie sind kilometer-/fahrleistungsbezogen aufzuteilen. Dieses erscheint logisch und entspricht auch den einkommensteuerlichen Vorschriften.

Lohnsteuer bei weiteren Kostenübernahmen

Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers, muss hier ein weiterer geldwerter Vorteil versteuert werden. Hierzu zählen insbesondere Parkgebühren anlässlich von Privatfahrten, Mautgebühren, Vignetten-Gebühren auf Privatfahrten, Kosten für eine Fähre oder einen Autoreisezug bei Privatfahrten, Aufwendungen für eine Anwohner-Parkberechtigung, Aufwendungen für eine ADAC-Plus-Mitgliedschaft inkl. ADAC-Euro-Schutzbrief.

Unfallkosten erhöhen Gesamtkosten

Unfallkosten rechnen grundsätzlich zu den Gesamtkosten des Fahrzeuges, unabhängig davon, ob sich der Unfall bei einer Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit, einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, einer Familienheimfahrt oder einer Privatfahrt ereignet. Ab 2007 sollten nämlich mit der Pauschale sämtliche Kosten auf dem Weg zur Arbeitsstelle abgegolten sein, also insbesondere Unfallkosten nicht mehr geltend gemacht werden. Durch das Verfassungsgerichtsurteil ist die Kürzung der Pendlerpauschale rückgängig gemacht worden. Eigentlich war die Streichung der Unfallkosten davon nicht berührt. Der Gesetzgeber will jetzt aber offensichtlich rückwirkend wieder den ursprünglichen Gesetzeszustand herbeiführen. Danach könnten für die Vergangenheit und bis auf weiteres auch zukünftig Unfallschäden auch auf den Fahrten zu regelmäßigen Arbeitsstelle wieder steuerlich geltend gemacht werden. Die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten können dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet werden, hierdurch erhöht sich lediglich der entsprechend ermittelte Kilometersatz. Die Gesamtkosten für das Fahrzeug ermitteln sich durch Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu den Nettoaufwendungen einschließlich Unfallkosten zuzüglich Absetzung für Abnutzung.

Leasing-Sonderzahlungen abzugsfähig

Wird ein Fahrzeug geleast, so treten an die Stelle der Abschreibung die monatlichen Leasingraten. Dabei erhöht die Leasing-Sonderzahlung die Gesamtkosten für das Fahrzeug im Jahr der Zahlung.

Für die Bemessung der Abschreibung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Bei der Bemessung der Abschreibung ist die voraussichtliche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu Grunde zu legen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist grundsätzlich bei Arbeitnehmern? für die Abschreibung beim PKW von einem Abschreibungssatz von 12,5 % der Anschaffungskosten auszugehen entsprechend einer 8-jährigen gesamten Nutzungsdauer des Fahrzeuges. Eine Übernahme aus der amtlichen Abschreibungstabelle mit 6 Jahren ist nicht vorzunehmen. Soweit die Fahrzeuge nicht neu gewesen sind im Zeitpunkt der Anschaffung ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung von Alter und Beschaffenheit zu schätzen.
(AZ: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03, Bundessteuerblatt 2006, II 72)

Stand März 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner