13 Jun Absetzbarkeit von Parkgebühren, Unfallkosten und Fahrtkosten
Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals
Für die Fahrt von der privaten Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. für Dienstreisen fallen oft hohe Fahrtkosten für zum Beispiel Benzin und Parkgebühren an. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Für Fahrten zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte kann nur die gesetzliche Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer (einfache Entfernung) steuerlich geltend gemacht werden. Ein steuerlicher Abzug darüber hinaus in Höhe der höheren tatsächlichen laufenden Kosten ist nicht möglich.
Nicht davon betroffen sind ausnahmsweise Unfallkosten, diese können neben der Entfernungspauschale steuerlich angesetzt werden, da durch die Entfernungspauschale nur die üblichen Kosten abgegolten werden, nicht dagegen die außergewöhnlichen. Unfallkosten werden allerdings nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Dazu gehören auch Umwege zum Betanken des Fahrzeugs oder zum Abholen der Mitglieder einer Fahrgemeinschaft. Unerheblich ist grundsätzlich, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Die Kosten sind nur dann nicht abziehbar, wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand und dieser Umstand für den Unfall maßgeblich war. Erstattungen durch eine Versicherung sind selbstverständlich gegenzurechnen.
Zu den Unfallkosten gehören alle Reparaturrechnungen der Autowerkstatt, daneben eventuelle Krankheitskosten sowie Aufwendungen wegen der Beschädigung privater Kleidung oder eventuell anderer privater Gegenstände, die im PKW mitgeführt wurden. Wird der PKW nicht repariert, ist der Wertverlust als Werbungskosten anzusetzen. Zu beachten ist ferner, dass die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen der privaten Wohnung und der betrieblichen Arbeitsstätte gilt. Als Arbeitsstätte gilt nach den steuerlichen Vorschriften jeder feste Betriebssitz des Arbeitgebers. Fährt ein Arbeitnehmer beispielsweise von zu Hause aus direkt zu einem Patienten und dann erst zur Firma, liegt keine Arbeitsstätte des Arbeitgebers vor. Die Kosten können somit nach den Dienstreisegrundsätzen steuerlich geltend gemacht werden, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen in diesem Fall nicht vor.
Dienstfahrten können mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (tatsächlich zurückgelegte Kilometer) oder mit den tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. In den tatsächlich angefallenen Kosten werden sämtliche KfzKosten wie zum Beispiel Versicherung, Steuern, Benzin, Parkgebühren mit einbezogen. Aus den Jahresgesamtkosten ist ein Verhältnis zwischen den Jahresgesamtkilometern und den Kilometern für die Dienstreisen zu bilden. Die betrieblichen Fahrten sind durch geeignete Aufzeichnungen (Datum, Anlass der Fahrt, Ziel, gefahrene Kilometer) glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden zwischen der privaten Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Auswärtstätigkeit pauschal ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6 € geltend gemacht werden (ab 14 Stunden = 12 €, 24 Stunden = 24 €). Nach einem viel beachteten Urteil des Finanzgerichts Köln führt die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung allerdings glücklicherweise derzeit nicht. Ihrer Ansicht nach sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Parkplätze generell nicht zu besteuern, da annahmegemäß das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren erstattet. Sofern der Arbeitnehmer allerdings die Parkkosten selber trägt, selbst wenn sie deutlich verbilligt sind, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Die Parkplatzgestellung ist somit nach