25 Apr Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 25.04.2008
Seit 2007 gelten neue Regeln
Ab 2007 können Kosten für ein Arbeitszimmer immer dann nur noch zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen, wenn dieses Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt oder aber wenn es garnicht als sogenanntes häusliches Büro anzusehen ist. In diesem Zusammenhang gibt es drei Steuergerichtsurteile, denen in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt.
Professor mit Autorentätigkeit
Das Finanzgericht Münster musste bei einem Universitätsprofessor darüber entscheiden, ob sein Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen würde. Der Professor benutzte in seinem Eigenheim ein Büro für Vorbereitungs-, Forschungs- und Korrekturarbeiten und daneben auch noch für seine nebenberufliche Autorentätigkeit. Unstrittig nutzte er bis zu 90 % von seiner Arbeitszeit dieses Arbeitszimmer. Die Richter des Finanzgerichtes Münster urteilten trotzdem, dass bei diesem Sachverhalt das Büro nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen würde. Entscheidend wäre nämlich der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Arbeiten, wobei der zeitliche Umfang eher nebensächlich wäre.
In Bezug auf die schriftstellerische Tätigkeit dieses Professors liegt zwar der Mittelpunkt der Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer, was jedoch nicht für die eigentliche Tätigkeit als Hochschulprofessor gilt. Seine Tätigkeit als Hochschulprofessor sei der Mittelpunkt in Form von Vorlesungen und Seminaren in der Universität. Sie sind nach Auffassung der Richter für seine Tätigkeit als solche in qualitativer Hinsicht wesentlich und prägend. Weil es sich bei der schriftstellerischen Tätigkeit im Vergleich zum Hauptberuf nur um eine Nebenbeschäftigung handelt, würde insofern auch seine schriftstellerische Tätigkeit infiziert. Betrachtet bis zum Jahresende 2006 kam somit ein Kostenabzug nur in beschränkter Höhe in Höhe von 1.250,00 € in Betracht.
Mietzahlungen an die Ehefrau
In einem weiteren Urteilsfall, diesmal Finanzgericht Hamburg, mietete ein Ehemann von seiner Frau das Arbeitszimmer im Anbau des gemeinsamen Eigenheimes an. Es erfolgte eine Einstufung als häusliches Arbeitszimmer, so dass die Abzugsbeschränkungen als solche grundsätzlich Anwendung fanden. Hier ist davon auszugehen, dass bei einem Einfamilienhaus in der Regel das gesamte Gebäude zur sogenannten häuslichen Sphäre gehört. Wenn das Büro nicht den Erwerbsmittelpunkt bildet, kommt in einem solchen Fall seit 2007 kein Kostenabzug mehr in Betracht. Das betrifft dann auch die an den Ehepartner gezahlte Miete. Andererseits muss aber die Miete trotzdem aber bei den Einkünften im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften erfasst werden. Grundsätzlich gilt ja, dass auch Verträge unter Ehegatten anerkannt werden, wenn sie wie unter fremden Dritten miteinander abgeschlossen wurden.
Mehrere Büroräume im Einfamilienhaus
Wenn ein Freiberufler mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Arbeitsräume in seinem Einfamilienhaus hat, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Dieses gilt aber nicht, wenn die beruflich genutzten Räume eine funktionale Einheit bilden und auch identisch genutzt werden. Dem Bundesfinanzhof lag jetzt ein Fall vor, bei dem es einerseits einen Sekretariatsarbeitsplatz in einem Zimmer gab und daneben noch einen vom Anwalt genutzten Büroraum. Nach Meinung der Richter des Bundesfinanzhofes bilden diese Räume eine Einheit, weil die Tätigkeiten grundsätzlich ja mit der Rechtsanwaltstätigkeit im Zusammenhang stehen. Eine Abzugsbeschränkung liegt bei einem im Einfamilienhaus gelegenen Büro immer dann nicht vor, wenn es besondere Umstände gibt, die eine Einbindung ist die häusliche Sphäre aufheben oder überlagern. Das gilt besonders dann, wenn die Büroeinheit auch von nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird. (AZ.: Finanzgericht Münster, 07.12.2006, 14 K 5248/04 E, Finanzgericht Hamburg, 11.12.2006, 2K 8/05, Bundesfinanzhof, 09.11.2006, IV R 2/06, Schreiben des Bundesfinanzministers vom 03.04.2007, IV B 2/S 2145/07/0002)
Stand April/ 2008
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