Aktuelle Förderprogramme zur Corona-Krise (Stand 09.11.2020)

1. KfW-Sonderprogramm

Seit dem 09.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigte und Solo-Selbstständige zur Verfügung. Kredite mit einer Höhe bis zu 300.000,- € können abhängig von dem im Jahr 2019 erzielten Umsatz wie bisher über die Hausbanken beantragt werden; Besonderheit: das vollständige Risiko übernimmt in diesem Programm die KfW. Zudem sind Tilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungen zulässig.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer/Solo-Selbstständige bereits seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv ist, in den Jahren 2017 bis 2019 / oder 2019 einen Gewinn erzielt hat sowie zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen ist. Kreditvolumina: max. 25 % des Jahresumsatzes 2019, der Zinssatz beträgt 3 %, Laufzeit zehn Jahre.

Detaillierte Informationen und FAQs finden Sie auf der Seite der KfW.

2. Novemberhilfe

Für die Novemberhilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, Betriebe und Vereine etc., die durch die am 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen direkt betroffen sind (Geschäftsbetrieb-Einstellung) oder indirekt betroffen sind (80 % der Umsätze mit den betroffenen Unternehmen erzielen).

Der Zuschuss pro Woche der Schließung beträgt 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, es gilt eine Obergrenze von 1 Mio. €. Solo-Selbstständige können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im kompletten Jahr 2019 anrechnen. Sollte die Unternehmensgründung nach dem 31.10.2019 erfolgt sein, gibt es Besonderheiten. Bei der Förderung werden die staatlichen Leistungen, die im Förderzeitraum 2020 gezahlt werden, angerechnet.

Sollten im November 2020 trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderreglung, wenn sie Speisen zum Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die im Restaurant verzehrt wurden (also damals dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen).

Eine elektronische Antragstellung ist erforderlich, diese muss zwingend über Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000,- € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.

Aktuelles und FAQs erhalten Sie auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de