Aktuelles zur Doppelbesteuerung von Renten „Warum es Sinn machen kann, möglichst früh in Rente zu gehen“

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, landwirtschaftliche Buchstelle veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals

Häufig besteht die Meinung, dass von einer Rente  gar keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Dies ist allerdings nicht der Fall, auch bei Rentnern greift der Fiskus grundsätzlich zu; dieses gilt insbesondere, wenn auch weitere Einkünfte wie Vermietungseinkünfte, Pensionen etc. hinzukommen. Im Gegensatz zum Arbeitslohn wird die Steuer allerdings nicht bereits bei Auszahlung der Rente abgezogen, sondern muss von jedem Rentner am Jahresende selbst erklärt und abgeführt werden. Der Betrag ist dann in einer Summe nach Ergehen eines Steuerbescheides fällig. Häufig wird das Finanzamt in den Folgejahren auch vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen.

Wichtig zu wissen wäre allerdings, dass der Rentner selbst Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer hat. Seit 2005 hat sich vieles für Rentner geändert. Wurde früher nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente der Einkommensteuer unterworfen, gilt ab 2005 ein neues Modell. Hiernach müssen Rentner, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, 50 % der Rente versteuern. Der Prozentsatz steigt seitdem jährlich an bis 2040 100 % erreicht sind. Wer beispielsweise 2021 in den Ruhestand geht, muss 81 % seiner Rente versteuern, wer 5 Jahre später in Ruhestand geht bereits 86 %. Unterstellt, die monatliche Rente beträgt 1.300,- € brutto, also 15.600,- € im Jahr, sind bei erstmaligen Renteneintritt im Jahr 2021 12.636,- € zu versteuern (2.964,- € bleiben ein Leben lang steuerfrei). Bezieht man die 1.300,- € monatliche Bruttorente erst ab dem Jahr 2026, sind bereits 13.416,- € zu versteuern (lebenslanger Rentenfreibetrag 2.184,- €). Sämtliche Rentenerhöhungen nach dem ersten Rentenjahr sind voll steuerpflichtig.

Zu beachten ist ferner, dass neben der Einkommensteuer auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente zu zahlen sind. Hier zahlt die Rentenversicherung in der Regel (wie früher der Arbeitgeber) anteilig die Beiträge mit. Im Gegensatz zur Einkommensteuer behält die Rentenkasse den Betrag für die Krankenkasse auch direkt von der Rente ein. Bei einer Jahresrente von 15.600,- € fallen rd. 1.700,- € Sozialversicherungsabgaben für den Rentner an. Für einen Rentner, der 2021 in den Ruhestand geht und von 15.600,- € 12.636,- € der Einkommensteuer unterwerfen muss, fallen rd. 163,- € an Einkommensteuer an. Nach Abzug von Sozialversicherungbeiträgen und Einkommensteuer verbleiben also 13.732,- € im Jahr bzw. rd. 1.145,- € im Monat. Für den gleichen Rentner, der erst 2026 in den Ruhestand geht, beträgt die Einkommensteuer schon 295,- €. Für diesen Rentner fallen also Auszahlungen in Höhe von 13.605,- € im Jahr bzw. 1.134,- € im Monat an. Für den Rentner, der 5 Jahre später in den Ruhestand geht, fallen also bereits 11,- € pro Monat mehr an Einkommensteuer an.

Zu beachten wäre dabei noch ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 31.05.2021. Einige Rentner hatten gegen die sogenannte Doppelbesteuerung geklagt, weil Rentenbeiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden und bei Auszahlung der Rente ein zweites Mal besteuert werden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass eine Doppelbesteuerung derzeit noch nicht vorliegt. Für die Zukunft könnte dies jedoch vorkommen, zumal für Rentner, die 2040 erstmalig Rentenbezüge erhalten und 100 % der Rente versteuern müssen. Während der Einzahlungsphase in die Rentenversicherung sind die Beiträge als sogenannte Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, allerdings nicht in voller Höhe. Auch hier steigt der abziehbare Betrag seit dem Jahr 2005 schrittweise an, für 2021 beträgt dieser beispielsweise 92 %. Je nach Lebenserwartung (statistisch leben Frauen häufig länger als Männer) oder der Frage, wer die Beiträge gezahlt hat (Selbstständiger, Arbeitnehmer) können sehr wohl Doppelbesteuerungen auftreten. Hier wird der Gesetzgeber nun die Steuerregeln anpassen müssen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie sich das Steuersystem auf Renten in Zukunft entwickeln wird, vermutlich wird aber nicht der große Wurf mit deutlich spürbaren Entlastungen gelingen, sondern vielmehr die Einzahlungsphase in die Deutsche Rentenversicherung höher abziehbar sein, so dass sich an der Besteuerung selbst vermutlich nicht viel ändern wird.

Für das derzeit geltende Recht lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Wahl des richtigen Rentenzeitpunktes Einfluss auf die Einkommensteuer hat und wie im oben gezeigten Beispiel die Steuer bei einem späteren Renteneintritt deutlich höher ausfällt.