Alternativer Antrieb

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 25.04.2009

Fahrzeugumrüstung ist steuerpflichtig / Gericht lässt Revision zu

Die Aufwendungen für die Umrüstung eines Firmenfahrzeuges von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb amortisieren sich zwar durch die gesunkenen Treibstoffkosten schnell, doch erhöhen sie bei einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, die das Fahrzeug auch privat nutzen können, die Bemessungsgrundlage für die so genannte 1%-Regelung für den Kfz-Eigenverbrauch. Dieses hat das Finanzgericht Münster erstmals entschieden.

Der Arbeitgeber stellte seinen Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die sie auch unentgeltlich privat nutzen durften. Führten die Mitarbeiter kein Fahrtenbuch, so mussten sie den Nutzungsvorteil nach der so genannten 1%-Regelung, die sich nach dem Bruttolistenneupreis des Pkw richtet, versteuern. Um Treibstoffkosten zu sparen, wurden sämtliche Fahrzeuge auf Gasbetrieb umgerüstet, die Kosten übernahm der Arbeitgeber. Das Finanzamt berücksichtigte nun für die Bestimmung des Bruttolistenpreises für die Eigenbedarfsbesteuerung nicht nur die normalen Anschaffungskosten, sondern auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Die Argumente des Arbeitgebers, dass nur eigenbetriebliche Interessen für die Umrüstung ausschlaggebend sind und nur er von den niedrigen Kraftstoffkosten profitiere, akzeptierte das Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht Münster vertrat leider die Auffassung des Finanzamts und zählte die Aufwendungen für die Umrüstung als Sonderausstattung, die zu einer erhöhenden Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung führt. Die Gasanlage sei ein zulässiges Ausstattungsmerkmal, die nicht den Benzinbetrieb ersetzte, sondern ermöglicht, das Fahrzeug alternativ zu führen. Entscheidend ist auch, dass der Gasantrieb anders als beispielsweise ein Autotelefon untrennbar mit der Nutzung des Fahrzeuges verbunden wird. Auch auf Grund der Typisierungsregelung dieser 1%-Regelung dürfen nicht einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges unberücksichtig gelassen werden, nur weil dem Arbeitnehmer in diesem Fall kein unmittelbarer Vorteil zuflösse. Der Besteuerung wird nämlich die private Nutzung des Fahrzeuges unterworfen, Maßgabe für die 1%-Regelung ist der objektive Wert des Fahrzeuges und nicht der Wert nach Ansicht des Arbeitgebers. Immerhin hat das Gericht Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
(AZ: 10 K 1666/0711, Urteil FG Münster vom 23.01.2009, veröffentlicht am 03.03.2009)

Stand April 2009
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