Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer, insbesondere bei gemeinschaftlichem Eigentum

von Andreas Belz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, sind die Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten auch auf 1.250,- € im Jahr für den steuerlichen Abzug beschränkt. Voraussetzung ist jeweils, dass der Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Gebäude stehen oft im gemeinschaftlichen Eigentum von Eheleuten oder die Mietverträge wurden gemeinschaftlich abgeschlossen. In diesem Fall kann der vollständige Werbungsabzug problematisch werden. Nach einer BFH-Entscheidung bereits aus dem Jahr 2017 wird nämlich zwischen grundstücksorientierten Kosten und nutzungsorientierten Kosten unterschieden. Grundstücksorientierte Kosten sind dabei nur entsprechend des Eigentumsanteils geltend zu machen. Dabei ist dringend auch zu beachten, von welchem Konto die Kosten beglichen werden. Als grundstücksorientierte Kosten gelten z.B. die Schuldzinsen, Gebäudeabschreibungen, Grundsteuer und Versicherungsbeiträge. Als nutzungsorientierte Kosten gelten z.B. Strom, Gas und Wasser, Reinigungskosten.

Folgende Varianten sind dabei denkbar:

1. Arbeitszimmer steht im alleinigen Eigentum des nutzenden Ehegatten/ nutzender Ehegatte ist alleiniger Mieter:

  • a) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Konto des nutzenden Ehegatten = 100 % Abzug in der eigenen Steuererklärung.
  • b) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Gemeinschaftskonto der Eheleute = 100 % Abzug in der eigenen Steuererklärung.
  • c) die grundstücksorientierten Aufwendungen gezahlt vom Konto des anderen Ehegatten = 0 % Abzug in der eigenen Steuererklärung (sogenannter Drittaufwand).

2. Das Arbeitszimmer steht im Miteigentum der Eheleute bzw. wurde gemeinsam angemietet:

  • a) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Konto des nutzenden Ehegatten = 100 % Abzug in der eigenen Steuererklärung.
  • b) die grundstücksorientierten Aufwendungen gezahlt vom Gemeinschaftskonto der Eheleute = anteiliger Abzug in der eigenen Steuererklärung.
  • c) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Konto des anderen Ehegatten = 0 % Abzug in eigenen Steuererklärung.

3. Das Arbeitszimmer steht im Alleineigentum des anderen Ehegatten bzw. wurde nur von diesem angemietet:

  • a) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Konto des nutzenden Ehegatten = 100 % Abzug in der eigenen Steuerklärung.
  • b) die grundstücksorientierten Aufwendungen gezahlt vom Gemeinschaftskonto der Ehegatten = 0 % Abzug in der eigenen Steuererklärung.
  • c) die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom Konto des anderen Ehegatten = 0 % Abzug in der eigenen Steuererklärung.

Die nutzungsorientierten Kosten hingegen sind auch bei Bezahlung vom Gemeinschaftskonto immer voll beim nutzenden abziehbar.