Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals veröffentlicht am 29.04.2010

Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist in der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 14.12.1996, zuletzt geändert am 18.12.2008, geregelt. Der dortige § 6 regelt, dass für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2008 gilt. Die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sind dort im Anhang Teil 4 geregelt.

Demnach beschränkt sich die Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot einer Untersuchung auf eine angemessene Untersuchung und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese ebenfalls zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind sodann im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass „spezielle Sehhilfen“ notwendig und „normale Sehhilfen“ nicht geeignet sind. Reicht also eine „normale Sehhilfe“ nicht aus, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der notwendigen „speziellen Sehhilfe“. Diese Kosten hat der Arbeitgeber in vollem Umfange zu tragen.

Um Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über die volle Kostentragung zu vermeiden, sollte hinsichtlich der zu erwerbenden Brille die Notwendigkeit augenärztlich bescheinigt werden. Diese ergibt sich regelmäßig aus einem entsprechenden Brillenrezept. Andernfalls steht zu befürchten, dass sich der Arbeitgeber auf mangelnde Erforderlichkeit beruft mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, ggf. anteilig, die Kosten selbst zu tragen hat. Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, im Wege von Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen die Beschäftigten an den Kosten zu beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer hierdurch über den Arbeitsschutz hinausgehende Vorteile hat, z. B. durch ein anderes Brillengestell als das vorgesehene oder durch Benutzung auch in der Freizeit. Immer muss es dem Beschäftigten jedoch freigestellt sein, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder eine nur am Arbeitsplatz zu benutzende, und dann allein vom Arbeitgeber zu bezahlende, Schutzausrüstung vorzieht.

Formulierungen in Betriebs-/Dienstvereinbarungen wie: „Für eine Monofokalbrille wird eine Pauschale in Höhe von 35,00 € und für eine Bifokalbrille von 75,00 € vereinbart“, sind stets unzulässig, weil der vom Arbeitnehmer verlangte Zuschuss nicht an einen Zusatznutzen, wie z. B. die außerbetriebliche Nutzung, gebunden ist. Festzuhalten bleibt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendige „spezielle Sehhilfe“ zur Verfügung zu stellen oder entsprechenden Kostenersatz zu leisten hat. Liegen die hierfür erforderlichen Kosten über ggf. vereinbarten Höchstbeträgen, sind auch diese zu erstatten, sofern sie aus medizinischer Sicht notwendig waren. Da es einer Überprüfung im Einzelfall bedarf, scheidet auch eine Pauschalierung der Kostentragungspflicht begrenzt auf das „Kassengestell“ oder die „billigsten Gläser“ aus.