Arbeit bei Verwandten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 06.06.2008

Klarstellung des Finanzministers zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Regierung in Berlin wollte die Schwarzarbeit bekämpfen und auch Anreize schaffen für neue Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Deswegen gibt es ab dem Jahr 2003 entsprechend neue Steuervergünstigungen. Diese sind auch wohl bei den Steuerzahlern gut angekommen, denn die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten ist z. B. seit dem Jahr 2003 auf ein Mehrfaches angestiegen. Die Regelungen ergeben sich aus der Vorschrift des § 35 a im Einkommensteuergesetz. Die Bestimmungen stellen mit Sicherheit keinen Betrag zur Steuervereinfachung oder auch zum Bürokratieabbau dar. Große Teile in der steuerlichen Fachpresse werden inzwischen von diesem neuen Thema in Anspruch genommen. Nunmehr hat der Bundesfinanzminister Ende 2007 wieder ein umfangreiches Schreiben verfasst, in dem er zu Einzelfragen Stellung bezieht.

Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist zu sagen, dass diese eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben müssen. Grundsätzlich gehören hierzu alle im Haushalt vorkommenden Arbeiten wie Einkaufen von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume, Pflege der Wäsche, Kochen, Pflege des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern etc.. Üblicherweise werden diese Tätigkeiten von der im Privathaushalt lebenden Familie selbst erledigt und fallen in regelmäßigen Abständen an. Kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor bei der Erteilung von Unterricht wie z. B. Sprachunterricht, bei der Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie bei sportlichen und anderen Freizeitgestaltungen.

Keine Beschäftigungsverhältnisse mit zum Haushalt gehörenden Angehörigen

Bereits im vorhergehenden Bundesfinanzministerschreiben war geregelt, dass zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern auf Grund der familienrechtlichen Verpflichtungen ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis steuerlich nicht begründet werden kann. Beschäftigungsverhältnisse sind aber wohl mit nahen Angehörigen grundsätzlich denkbar, wenn diese nicht im gleichen Haushalt leben, z. B. mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt. Voraussetzung ist dann, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen sind und einem sogenannten Fremdvergleich standhalten.

Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind begünstigt, wenn dafür eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Unter diese Regelung fallen Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören insbesondere Reinigungskosten für innen und außen, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen, Pflege und Versorgung von pflegebedürftigen Personen, Umzugsdienstleistungen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören z. B. Friseurleistungen, Hand- und Fußpflege und Kosmetikerleistungen.

Stand Juni/ 2008
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