Arbeitsecke auch anzuerkennen?

von Dr. Michael Korte, Steuerberater

Finanzämter tun sich mit Anerkennung von teilweise beruflich genutzten Flächen schwer

Grundsätzlich wird es steuerlich anerkannt, dass Steuerpflichtige die Kosten für ein Arbeitszimmer beispielsweise bei den nichtselbstständigen Einkünften oder im Rahmen der Gewinneinkünfte geltend machen können. Dies gilt auch für den Fall, dass Zimmer für die Verwaltung des eigenen vermieteten Immobilienbesitzes genutzt werden.

Problematisch wird es dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht in ganzem Umfang („Arbeitsecke“) und vielleicht nicht zeitlich über das gesamte Jahr beruflich genutzt wird. Früher galt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Seit dem grundsätzlichen Urteil des BFH zur Zulassung einer teilweise privaten Mitveranlassung sind aber ganz viele Bereiche im Interesse des Steuerpflichtigen als abzugsfähig anerkannt worden. Das Grundsatzurteil betraf eine beruflich veranlasste Reise, die ein Arbeitnehmer für private Zwecke verlängert hatte. Es liegt nach dieser Rechtsprechung nahe, auch nur einen Teil eines Zimmers steuerlich anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat sich allerdings bisher gegen diese Folgerung gesträubt, weil die Überprüfung nur schwer möglich ist und letztlich eine Anerkennung den Staat auch sehr viel Geld kosten würde. Mittlerweile sind aber eine ganze Reihe von Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig. Zwischenzeitlich gibt es auch ein Musterverfahren bei dem höchsten Finanzgericht, nämlich dem Bundesfinanzhof; dort geht es um die Frage, inwieweit ein Arbeitszimmer, das in erheblichen Umfang auch privat genutzt wird, anteilig bei den Einkünften aus Vermietung anzusetzen ist. So lange die Frage nicht letztinstanzlich geklärt ist, sind Steuerpflichtige gut beraten, die Einsprüche bzw. Steuerverfahren offen zu halten.

(Muster-Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof IX T 23/1 mit Vorlage an den Großen Senat GRS 1/14)

Weitere Verfahren:

  • X R 32/11 Arbeitsecke im Wohnzimmer?
  • VIII R 24/12 Nutzung für berufliche Zwecke nur an 20 Tagen im Kalenderjahr
  • IX R 20/13 und IX R 21/13 nur 25% Anteil bei VuV
  • VIII R 10/12 und 2620/13: Einbeziehung auch für andere Nebenräume (Küche, Bad, Flur, anteilig)
  • III R 62/11 zu bei größerem Raum in lediglich Zweizimmerwohnung mit Küchenzeile
  • 10 R 41/13 anteilige Nutzung bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Stand Februar 2015