Aufrüstung elektronischer Kassen

von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Nach dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22.12.2016 müssen elektronische Registrierkassen seit dem 01.01.2020 mit sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein. Diese Frist wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 06.11.2019 bis zum 30.09.2020 verlängert. Aufgrund der aktuellen schwierigen Situation der Wirtschaft in der Corona-Krise bestehen anscheinend erhebliche Schwierigkeiten bei dieser Implementierung der Sicherungssysteme; hiermit meint das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen augenscheinlich die überstürzte Einführung der Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes.

Daher hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die TSE bis spätestens zum 31.03.2021 eingerichtet ist; dieses gilt jedoch nur, wenn

  • durch geeignete Unterlagen (Bestellnachweise) belegt werden kann, dass das Unternehmen bis 30.9.2020 die Umrüstung bzw. den Einbau beauftragt hat

oder

  • die Nichtverfügbarkeit beispielsweise der cloud-basierten TSE durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers nachgewiesen wird. Sofern der Programmhersteller bereits die TSE-Zertifizierung hat, muss diese sofort eingerichtet werden.

Entscheidend ist, dass die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen ist, die der erforderlichen Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und aufzubewahren ist. Die zusätzliche Erfordernis, das Sicherungssystem zeitnah der Finanzverwaltung elektronisch zu melden, scheitert derzeit an der Tatsache, dass die Finanzverwaltung des elektronische Meldeportal noch gar nicht bereitgestellt hat.

Ausnahmen:

Für Registrierkassen, die nach dem vom 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsregelung, wenn diese bauartbedingt nicht mit einer sogenannten TSE-Schnittstelle aufrüstbar sind. Diese dürfen übergangsweise bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Wichtig ist, dass Nachweise dieser Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise eine Bestätigung des Kassenherstellers. Von diesen Ausnahmeregelungen sind PC-Kassensysteme grundsätzlich nicht erfasst.