08 Jan Auftanken mit unangenehmen Folgen: Unfall wegen Tankens ist kein Berufsunfall
Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung
Sehr häufig beschäftigt die Sozialgerichte die Frage, wann ein durch die Berufsgenossenschaft abgesicherter Arbeitsunfall vorliegt. Besonders problematisch sind dabei Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle.
Im hier wiedergegebenen Urteilsfall hatte die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit festgestellt, dass die Tankanzeige aufblinkte. Sie war nach links abgebogen, um auf eine Tankstelle einzubiegen. Sie musste verkehrsbedingt anhalten, dabei fuhr das nachfolgende Fahrzeug auf. Sie erlitt durch den Aufprall eine Lendenwirbelsäulenprellung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Klage, die die Klägerin durch zwei Instanzen bis zum Landessozialgericht führte, war letztlich erfolglos.
Die Frage, die das Gericht zu beantworten hatte, besteht darin, ob die Tätigkeit einen Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre aufweist. Fahrten von und zur Arbeitsstelle gehören dazu, aber nur, wenn die Fahrt unmittelbar von oder zur Arbeitsstelle führt. Bei dem Tanken handelt es sich hingegen um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht mehr der versicherten Sphäre zuzurechnen ist. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw, mit dem der Arbeitsplatz angefahren wird, sind als Vorbereitungshandlungen für den Beruf nicht versichert. Das Auftanken nach oder vor dem Ort der Tätigkeit gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Die Klägerin hatte noch versucht, einen Zusammenhang zur beruflichen Sphäre dadurch herbeizuführen, dass sie auf das unvorhergesehene Aufleuchten der Tankanzeige hingewiesen hatte. Sie hatte geltend gemacht, dass erst während der Fahrt die Tankanzeig angesprungen sei. Das Gericht hielt allerdings diese Darlegung für nicht relevant. Es ging davon aus, dass die Klägerin durch das Reservelampenlicht nicht völlig überrascht worden ist. Auch war wohl nicht klar, dass sie nicht doch noch hätte bis nach Hause fahren können.
Damit stand die Klägerin letztlich nicht unter dem Schutz der Sozialversicherung.
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.09.2014, L 2 U 242/11.