Aufteilung in Nutzungsanteile

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 13.12.2008

Rechtsstreit über Steuervorteile für Leasing-Sonderzahlungen bei einem Dienstwagen

Ein angestellter Systemberater hatte einen Pkw gekauft und wollte für die hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 23.000,00 € einen sofortigen Steuervorteil beim Finanzamt durchsetzen. Das Finanzamt folgte den Wünschen des Steuerzahlers aber nicht, so dass der Autofahrer das Finanzgericht Köln anrief, welches aber leider die Klage auch zurückwies. Die Aufgabe des Systemberaters bestand in der Beratung und technischen Unterstützung vor Ort beim Kunden. Für die Fahrten zu Kunden musste der Angestellte einen eigenen Pkw bereit halten. Ende 2004 wurde ein Leasing-Vertrag abgeschlossen mit einer Laufzeit von 36 Monaten, wobei neben den monatlichen Leasing-Raten eine Sonderzahlung von 23.000,00 € vereinbart wurde. Die Sonderzahlung wurde noch kurz vor Jahresende des Jahres 2004 gezahlt und das Fahrzeug aber erst nach dem Jahreswechsel ausgeliefert. Der Systemberater wollte die Leasing-Sonderzahlung noch im alten Jahr als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wissen. Das Auto des Angestellten wurde im Jahr 2004 zu rund 5 % privat genutzt, zu 80 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zu rund 15 % für berufliche Fahrten. Das Finanzamt hatte in Höhe des beruflichen Anteils von 15 % einen Abzug der Leasing-Sonderzahlung als Werbungskosten zugelassen.

Beruflicher Nutzungsanteil zu prüfen

Das Finanzgericht lehnte einen höheren Werbungskostenabzug ab. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass im vorliegenden Fall der Pkw steuerlich gesehen kein sogenanntes Arbeitsmittel darstellen würde. Ein solches wäre nur dann vorhanden, wenn der berufliche Nutzungsanteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Nach der Rechtsprechung war bei einem Außendienstmitarbeiter bisher anerkannt worden, dass es sich dann um ein Arbeitsmittel handeln würde, wenn der Pkw zu 95 % beruflich genutzt wurde. Im vorliegenden Fall hat nach Auffassung der Richter der Steuerzahler das Fahrzeug in nicht unerheblichem Umfang auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Durch die Nutzung des Fahrzeuges, um von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurückzufahren, wird nach Auffassung des Finanzgerichts das Auto aber nicht zu einem Arbeitsmittel. Damit ist die streitgegenständliche Leasing-Sonderzahlung grundsätzlich in einen privaten und einen beruflichen Nutzungsanteil aufzuteilen. Die Zahlung ist nicht abzugsfähig, soweit sie den privaten Nutzungsanteil beträfe.

Werbungskosten nur Entfernungspauschale

Soweit die Leasing-Sonderzahlung mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusammenhängt, muss der Werbungskostenabzug nach Auffassung des Gerichts auf die Entfernungspauschale begrenzt bleiben. Im vorliegenden Fall lässt sich der Werbungskostenabzug auch nicht damit begründen, dass das Fahrzeug, dem die Leasing-Sonderzahlung zuzurechnen ist, erst ab dem auf das Streitjahr 2004 folgenden Veranlagungszeitraum, nämlich 2005, genutzt wurde.

Die Entfernungspauschale bezweckt steuerlich eine Vereinfachung des Verfahrens, weil damit Streitigkeiten über die Berücksichtigung besonderer und außergewöhnlicher Kosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermieden werden sollen. Dieser Gesichtspunkt gilt nach Meinung des Gerichts auch für Aufwendungen, die vor der erstmaligen Nutzung des Fahrzeugs entstehen, in gleicher Weise wie für Aufwendungen, die erst nach Beginn der Nutzung anfallen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, wovon im Streitfall unzweifelhaft auszugehen ist.

Abgeltung durch pauschalen Kilometersatz

Die Leasing-Sonderzahlung ist, soweit diese mit beruflichen Fahrten (Dienstreisen) zusammenhängt, durch die in Ansatz gebrachten pauschalen Kilometersätze abgegolten. Aufwendungen für solche Dienstfahrten sind zwar grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Pkw-Gesamtkosten können die Fahrtkosten aber nur mit dem steuerlichen pauschalen Kilometersatz angesetzt werden, diese betrugen 0,30 € je Kilometer. Neben dem pauschalen Kilometersatz darf eine Leasing-Sonderzahlung grundsätzlich auch bei beruflichen Fahrten nicht angesetzt werden, weil diese durch die Pauschale abgegolten sind. Ein Werbungskostenabzug ist auch im vorliegenden Fall nicht deswegen möglich, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verausgabung der Leasing-Sonderzahlung noch nicht genutzt wurde. Die Abgeltungswirkung der Pauschale, die auch Aufwendungen erfasst, die vor erstmaliger Nutzung des Fahrzeugs angefallen sind, hat zur Folge, dass ein anteiliger Werbungskostenabzug der Leasing-Sonderzahlung nach dem Verhältnis der beruflichen Fahrten und der Privatfahrten nicht in Betracht kommt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Autofahrer im Streitfall hier die Gesamtkosten des Fahrzeuges dem Finanzamt nachgewiesen hätte, dann hätten zu den tatsächlichen Kosten auch die Leasing-Sonderzahlung gehört. Es genügte den Richtern aber im Streitfall nicht, dass der Autofahrer angab, künftig einen Einzelnachweis führen zu wollen.

Keine vorweggenommenen Werbungskosten

Nach Auffassung der Richter unterliegen vorweggenommene Werbungskosten grundsätzlich auch den gleichen Abzugsbeschränkungen wie laufende Werbungskosten. Eine uneingeschränkte Abzugsmöglichkeit der Sonderzahlung, wie sie der Steuerzahler forderte, würde nach Meinung des Finanzgerichts im Übrigen zu einer Besserstellung gegenüber solchen Steuerpflichtigen führen, bei denen die Sonderzahlung zu Beginn des neuen Jahres anfällt. Denn eine im neuen Jahr geleistete Sonderzahlung wäre in Fällen wie dem vorliegenden durch die Entfernungspauschale bzw. dem pauschalen Kilometersatz abgegolten. Nach Auffassung des Gerichts kann der Werbungskostenabzug aber nicht dadurch ausgeweitet werden, dass die Sonderzahlung in das alte Jahr verlagert wird.

Letztlich hatte der klagende Systemberater noch Glück, weil aus rechtlichen Gründen die bereits anerkannten anteiligen Kosten für die beruflichen Fahrten vom Finanzgericht nicht mehr gestrichen werden konnten. Der klagende Systemberater war mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts trotzdem nicht einverstanden und hat auch Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof ihm Recht geben wird.
(AZ: Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.03.2008, 14 K 2865/07, DStR 18/2008, Seite 1125; Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 20/08)

Stand Dezember 2008
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