Aufwendungen für die Pflegeheimunterbringung von Angehörigen steuerlich abzugsfähig?

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Problematisch ist eine Zahlung an das Sozialamt

Wer für seine Eltern die Kosten für ein Pflegeheim tragen muss, möchte wenigstens seine eigene Steuerlast minimieren. Dies ist auch grundsätzlich möglich. In einem Sonderfall war die Tochter für die Unterbringungskosten als Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen worden. Die Tochter musste monatlich knapp 400,- € zahlen.

Beim Finanzamt konnte sie diese Kosten zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, allerdings wirkte sich ein Großteil wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht aus. Die Steuerpflichtige war der Auffassung, dass aber zumindest ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sein müsste. Das Finanzamt hat eine Berücksichtigung abgelehnt. Das gegen die Ablehnung angerufene Finanzgericht war aus der Sicht der Steuerpflichtigen leider der gleichen Auffassung.

Zwar ist grundsätzlich die Abzugsfähigkeit von Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung nicht nur für den im Pflegeheim untergebrachten Angehörigen, sondern auch für Dritte möglich, die für die entsprechenden Leistungen aufkommen müssen. Dies erkennt auch die Finanzverwaltung an. Allerdings ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass die Zahlung durch die Tochter als Steuerpflichtige direkt an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt. Im vorliegenden Fall war jedoch das Sozialamt in Vorleistung getreten und hatte die Tochter in Regress genommen. Die Zahlungen erfolgten daher an die Stadt. Dabei handelt es sich nicht um den Fall des gesonderten abgekürzten Zahlungswegs. Vielmehr handelt es sich hier um Zahlung auf das Konto eines Dritten, der die Kosten weiterleitet.

Die Entscheidung mag nach dem Wortlaut der Gesetze zutreffend sein. Es lässt sich allerdings wohl auch eine andere Auffassung vertreten. Ob die Klägerin in Revision geht, ist nicht bekannt.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.12.2014, AZ 6 K 2688/14