Aufwendungen für einen Treppenlift steuerlich berücksichtigungsfähig

von Dr. Michael Korte, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 30.10.2014

Gerichte äußern sich zur Form des Nachweises

Wenn altersbedingt die Probleme mit Gehen und Treppensteigen Überhand nehmen, bietet sich oft der Einbau eines Treppenlifts an. Leider sind die Kosten nicht ganz unbeachtlich. Da liegt es nahe, die Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Das Einkommensteuerrecht sieht dafür grundsätzlich die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen vor. Neben den Voraussetzungen, dass es sich um wirtschaftliche Aufwendungen ohne Erstattung von dritter Seite (beispielsweise von der Pflegeversicherung) handeln muss, sind seit geraumer Zeit vom Gesetzgeber auch formale Hürden errichtet worden. In bestimmten Fällen muss ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Maßnahmen vorliegen.

In einem Urteilsfall führten Bedenken der Finanzverwaltung dazu, dass sich das Finanzamt auf das Fehlen der formellen Voraussetzungen berufen hatte. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind beispielsweise die Zwangsläufigkeit für krankhaft bedingte Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes nachzuweisen.

Nachdem sich bereits das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit einmal mit diesem Verfahren befassen mussten, hatte das höchste Finanzgericht die untere Instanz aufgefordert, sich großzügig zu zeigen. Zwischenzeitlich war jedoch die oben beschriebene Gesetzesänderung eingetreten. Dies hatte die untere Instanz zum Anlass genommen, sich von den Vorhaltungen der nächsthöheren Instanz nichts anzunehmen und wiederum formalisierte Nachweise durch ein ärztliches Attest zu verlangen. Nach Auffassung des Finanzgerichts stelle dabei der Treppenlift ein Hilfsmittel im Sinne des Sozialgesetzbuches dar.

Damit waren die Steuerpflichtigen nicht einverstanden und riefen zum zweiten Mal das oberste Finanzgericht an. Zum zweiten Mal hatten sie Erfolg. Der Bundesfinanzhof war nämlich der Auffassung, dass der Treppenlift nicht unter die restriktiv zu handhabenden Hilfsmittel falle. Damit muss die Zwangsläufigkeit und die damit einhergehende medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen nicht formalisiert nachgewiesen werden. Der Steuerpflichtige kann mit allen Beweismitteln vor Gericht operieren. Da allerdings noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind, die die untere Instanz wegen einer abweichenden – und jetzt als falsch erkannten – Rechtsauffassung nicht eingeholt hatte, muss wiederum nach den Grundsätzen ggfls. der Amtsermittlung überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit vorliegen. Dabei hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass ein Privatgutachten nicht ausreichend ist. Möglicherweise muss eben das Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters von Amts wegen eingeholt werden.

Urteil des BFH vom 06.02.2014 VI R 61/12