Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbrinung im Seniorenstift

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 09.10.2014

Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die Menschen älter. Der Aufwand für die Pflege nimmt daher einen immer größeren Stellenwert ein. Dann stellt sich auch häufig die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung. Immer wieder erreichen daher auch die damit verbundenen Probleme das höchste Finanzgericht. Unlängst musste sich dieses mit einem besonderen Fall befassen. Die Klägerin und Steuerpflichtige war in die Pflegestufe III eingestuft worden und hatte einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B und H.

Anfänglich wohnte sie noch mit dem Ehemann in der eigenen Wohnung, ab 2003 zog sie dann in ein Seniorenstift. Das Apartment im Stift umfasste rd. 75 m² Wohnfläche. Das Entgelt in Höhe von rd. 4.000,- € monatlich setzte sich aus dem Bestandteil Wohnen (rd. 2.500,- €), Verpflegung (rd. 400,- €) sowie Betreuung (rd. 600,- €) zusammen. Zusätzlich wurden noch Pflegekosten über die Pflegeversicherung bzw. gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet und auch von der gesetzlichen Versicherung erstattet.

Für das Jahr 2004 hatte die Klägerin rd. 41.000,- € an Kosten geltend gemacht, von denen das Finanzamt 4.100,- anerkannt hatte, für 2005 49.000,- €, die nur zu rd. 19.000,- € Berücksichtigung gefunden hatten. Welche Kosten das Finanzamt gestrichen hat, lässt sich den Urteilsbegründungen nicht genau entnehmen.

Das oberste Finanzgericht war jedenfalls deutlich großzügiger und ließ sämtliche Kosten grundsätzlich zum Abzug zu. Abzuziehen ist lediglich eine Haushaltsersparnis. Ferner sind solche Kosten nicht zu berücksichtigen, die in einem auffälligen Missverhältnis zum krankheitsbedingten Aufwand stehen.

Das oberste Gericht hat zunächst keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern die Entscheidung wieder an die untere Instanz zurückverwiesen. Interessant sind noch die Erläuterungen und Hinweise an die untere Instanz. Bei dem Missverhältnis weist das Gericht darauf hin, dass möglicherweise die Größe der Wohnung ein Merkmal für ein Missverhältnis hergeben könnte. Weitere Leitlinien hat das Gericht aber nicht aufgestellt. Beispielsweise könnte man sich an den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung orientieren. Früher wurden Wohnungen bis zu einer Größe von 60 m² nicht beanstandet. Ob allerdings eine Übertragung dieser Grundsätze wirklich angesichts der besonderen Verhältnisse möglich und angemessen ist, wird dann dem späteren Verfahrensgang zu entnehmen sein. Beispielsweise sind bei der wirtschaftlichen Belastung Erstattungen von dritter Seite (gesetzliche oder private Pflegeversicherung) zu berücksichtigen, da steuerlich nur das zu berücksichtigen ist, was der Steuerpflichtige wirtschaftlich tatsächlich trägt.

Die Angelegenheit bleibt spannend. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Steuerpflichtigen nicht klein beigegeben.

(Urteil des BFH vom 14.11.2013, AZ VI R 20/12)