Auswirkungen auf eigene Zahlungen

Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Krankheitskosten ab 2010 in höherem Umfang abzugsfähig

Auf Druck des Verfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen neu regeln. Seit 2010 können die Kosten für eine Basisabsicherung im vollen Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Lediglich für Zusatzleistungen (beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer usw.) können Beiträge nur im Rahmen der allgemeinen Versicherungsaufwendungen, d.h. im begrenzten Umfang steuerlich Berücksichtigung finden.

Diese Regelung betrifft in erster Line Privatpatienten, allerdings auch Kassenpatienten im Hinblick auf beispielsweise Zuzahlungen für Praxisgebühr, Zahnarztbehandlungen etc..

Bei den Privatpatienten sind insbesondere diejenigen betroffen, die sich kostenbewusst verhalten und einen Tarif mit hoher Eigenbeteiligung gewählt haben. Der Eigenanteil ist nach der Systematik des Gesetzgebers nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hier gilt aber nach dem Gesetz eine zumutbare Eigenbelastung zwischen 1% und 7%, abhängig von dem Ehestand, der Zahl der Kinder und dem zur Verfügung stehenden Einkommen. Häufig werden daher die Aufwendungen steuerlich ins Leere gehen.

Dass die Auswirkungen für Steuerpflichtige nicht einsichtig sind, liegt nahe.

Schon jetzt regen sich erste Stimmen, die die Rechtsmäßigkeit dieser Regelung anzweifeln. Entweder plädieren sie dafür, den Eigenanteil wie einen Versicherungsbeitrag zu behandeln und als abzugsfähig zuzulassen oder einen Abzug als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung einer Eigenbelastung zu qualifizieren. Ein erstes Verfahren ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig (Aktenzeichen 4 K 1970/10). Steuerpflichtige mit vergleichbaren Konstallationen sollten daher Einspruch einlegen.