Auszahlung eines Rentenversicherungsvertrages an den überlebenden Ehegatten des Versicherungsnehmers

Ausnahmsweise liegt keine steuerpflichtige Rückschenkung vor

Die schenkungsteuerlichen bzw. erbschaftsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen sind vielschichtig. Bekanntlich muss insbesondere darauf abgestellt werden, wer zur Prämienzahlung verpflichtet ist (sogenannter Versicherungsnehmer) und wer die Auszahlungssumme erhält (Auszahlungsberechtigter).

Besondere Probleme ergeben sich, wenn wirtschaftlich die Einzahlungen (Beitragszahlungen) nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einer dritten Person geleistet werden.

So lag es im Fall einer Steuerpflichtigen, die einen einmaligen Beitrag für eine Lebensversicherung (Rentenversicherung) getragen hatte, die ihr verstorbener Ehemann als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte. Da die laufend zu zahlenden Renten noch nicht den Einmalbetrag erreicht hatte, wurde der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß an den überlebenden Ehegatten zurückgezahlt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt sah hierin einen erbschaftssteuerpflichtigen Vorgang.

Diese Auffassung wurde auf die von der Ehefrau eingelegte Klage hin von dem höchsten Finanzgericht nicht geteilt. Entscheidend ist, dass wirtschaftlich der Beitrag aus den Mitteln der überlebenden Ehefrau stammte und der verstorbene Ehemann wirtschaftlich nicht belastet war. Es fehlte damit an einer Vermögensverschiebung zwischen dem verstorbenen Ehemann und seiner Frau. Die Klägerin hatte nur das erhalten, was sie vorher geleistet hatte. Damit liegt keine Erbschaft von seiten des Ehemannes vor.

Ähnliche Probleme können sich ergeben, wenn aus welchen Gründen auch immer Lebensversicherungen auf den einen Namen und Versicherungsnehmer-eigenschaft auf den Namen eines Dritten abgeschlossen werden, die Beiträge aber wirtschaftlich von anderen Personen geleistet werden. Wenn dann die Lebensversicherungssumme an den wirtschaftlichen Beitragszahler zurück fließt, kann dieser ggfls. jedenfalls die Summe der geleisteten Beiträge mindernd abziehen.

Bundesfinanzhof Urteil vom 18.09. 2013 II R 29/ 11