Beglaubigte Vorsorgevollmachten ausreichend für das Grundbuchamt?

Klärung zu Gunsten der der betroffenen Bürger durch den BGH?

von G.-B. Sprißler, Rechtsanwalt/Steuerberater

Vorsorgevollmacht

Neben der Errichtung von Testamenten (Regelung der Vermögensnachfolge im Todesfall) ist die Regelung der Handlungsfähigkeit zu Lebzeiten ein wesentlicher Bestandteil einer jeden seriösen Beratung. Dabei geht es um alle Fälle, in denen jemand z.B. altersbedingt, krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.

Besteht die Notwendigkeit zu derartigen Handlungen, müsste ohne eine besondere Anordnung des zu Betreuenden durch Vorsorgevollmacht das zuständige Amtsgericht einen amtlichen Betreuer bestellen. Dabei handelt es sich entweder um nahe Angehörige oder um Berufsbetreuer. In jedem Fall ist die Bestellung zumindest dann, wenn nahe Angehörige vorhanden sind, misslich, weil diese dann einer Überwachung durch das Amtsgericht unterliegen und dann die Betreuung die bisherige Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb der Ehe oder Familie eher unter rechtlichen Gesichtspunkten (Herkunft der Einkünfte oder des Vermögens etc.) regelt. Daher ist gut beraten, wer Vorsorge trifft. Durch eine Vorsorgevollmacht kann die amtsgerichtliche Betreuungsanordnung vermieden werden.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Rechtlich handelt es sich um eine Generalvollmacht, die nach außen unbeschränkt, aber im Innenverhältnis mit Vorgaben und Beschränkungen versehen ist. Dies ist daher potenziell gefährlich, Beschränkungen im Außenverhältnis führen aber dazu, dass Vollmachten praktisch nicht nutzbar sind.

Zu der Person des Betreuers und Bevollmächtigten sollte daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Andernfalls kann sich die Einrichtung einer Überwachungsbetreuung anbieten. Die Installation eines Berufsbetreuers ist hingegen häufig kritisch, da diese wegen nicht auskömmlicher Honorierung gezwungen sind, eine Vielzahl von Betreuungen anzunehmen, was dann häufig zur Folge hat, dass für den Einzelfall nicht genug Zeit übrigbleibt.

Ansonsten kann auch wenigstens für wichtige Rechtsgeschäfte bei einer Vorsorgevollmacht das Vieraugenprinzip eingeführt werden, d.h. dass bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Unterbringung in einem Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt, Auflösung der Wohnung, Veräußerung von wertvollen Wirtschaftsgütern oder Immobilien) nur gemeinschaftlich vorgenommen werden darf.

Besondere Form

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich (privat-) schriftlich möglich. Für bestimmte Fallgestaltungen reicht diese Form aber nicht aus:

  • Wird eine Eintragung im Grundbuch erforderlich (z.B. Eintragung eines Grundpfandgrundpfandrechtes bei Inanspruchnahme von Bankkrediten, Aufhebung eines Nießbrauchs, Veräußerung eine Immobilie) ist eine besondere Form notwendig. Bisher war unklar, ob hier die notarielle Form erforderlich ist.
  • Der BGH hat es jetzt für ausreichend erachtet, wenn die privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmacht durch eine Betreuungsbehörde beglaubigt wird. Dies ist eine erheblich preisgünstigere Regelung (Beschluss vom 12.11.2020, V ZB 148/19).

Sonstiger Hinweis zur Form bei Testamenten:

Die Überlegungen zur Form (ausreichend eine Beglaubigung) ließe sich auch auf handschriftliche Testamente übertragen. Hierzu fehlt aber eine ausdrückliche Entscheidung, ob im Ernstfall dies auch von den Grundbuchämtern in gleicher Weise beachtet werden muss.

  • Gleichwohl sollte gut überlegen, ob nicht doch eine notarielle Vollmacht errichtet wird. Hier ist die Gewähr, dass eine neutrale Person berät und aufklärt. Da die Vollmachten doch eine große Reichweite besitzen, ist dies nicht der schlechteste Weg.
  • Unklar ist noch, ob für das Handelsregister nicht ohnehin eine andere Form erforderlich ist (Eintragung bei Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften).
  • Für Banken sollte ohnehin zu Lebzeiten der Bevollmächtigte direkt eine eigene Unterschriftsleistung in den Räumlichkeiten der Bank leisten, weil sonst erfahrungsgemäß selbst bei notariellen Vollmachten Schwierigkeiten entstehen.

Sonstige Regelungen

Häufig wird eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung mit der Vorsorgevollmacht verbunden, obwohl dies nicht notwendig ist; insbesondere für Patientenverfügungen gibt es durch die Justizbehörden umfangreiche Muster, wie und mit welchem Inhalt die Regelungen getroffen werden können. Eine rechtzeitige Vorsorge ist besonders für die Familie von großer Bedeutung.

Sonstiger Hinweis zur Form bei Testamenten:

Die Überlegungen zur Form (ausreichend eine Beglaubigung) ließe sich auch auf handschriftliche Testamente übertragen. Hierzu fehlt aber eine ausdrückliche Entscheidung, ob im Ernstfall dies auch von den Grundbuchämtern in gleicher Weise beachtet werden muss.