Behindertengerechter Umbau mit hohem Aufwand

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 11.09.2014

Ausnahmsweise Verteilung auf mehrere Jahre möglich

Wer eine Immobilie behindertengerecht umbauen will, stellt mit Erschrecken fest, dass die Kosten mitunter mehrere 10.000,- € ausmachen können. In einem aktuellen Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige rd. 135.000,- € bezahlt. Seine Einkünfte in diesem Jahr beliefen sich auf knapp über 40.000,- €. Er wurde als 100% schwerbehindert mit dem Merkzeichen G anerkannt.

Da die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der geringen Einkünfte zu einem großen Teil steuerlich verpufften, wollte er die Kosten für den behindertengerechten Umbau auf mehrere Jahre verteilen. Mit diesem Ansinnen stieß er allerdings bei seinem Finanzamt auf wenig Gegenliebe. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass hier die Grundsätze des Zufluss- und Abflussprinzipes anzuwenden seien und daher eine Berücksichtigung in den Folgejahren nicht möglich sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger und rief das Finanzgericht an. Das Finanzgericht sah die Problematik nicht so eng. Es verwies auf ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofes. Hintergrund der Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist die Überlegung, dass der Steuerpflichtige einmalig mit Aufwendungen konfrontiert wird, die die überwiegende Mehrzahl der sonstigen Steuerpflichtigen nicht treffen. Wenn durch die konkreten niedrigen Einkünfte ein Großteil der Aufwendungen verpufft, besteht die Möglichkeit, eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung vorzunehmen. Das Finanzgericht sah auch diese Problematik und stellte auf die o.g. Vorschrift ab. Anders als der Kläger, der eine Verteilung auf zehn Jahre beantragt hatte, wollte das Gericht allerdings nur eine Verteilung auf fünf Jahre akzeptieren. Dabei stützte es sich auf eine ähnlich gelagerte Vorschrift für den Bereich von größeren Aufwendungen bei Mietimmobilien. Die jetzt vom Gericht vorgenommene Behandlung ist aber immer noch deutlich günstiger als das, was das Finanzamt angeboten hatte, da im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen keine Verlustvorträge möglich sind. Das Finanzamt hat offenkundig aber das Urteil nicht akzeptiert und Revision beim höchsten Finanzgericht eingelegt. Dessen endgültige Entscheidung muss abgewartet werden.

Gerichtsbescheid des Finanzgerichts des Saarlandes vom 06.08.2013 1 1308/12; Revision bei BFH unter dem AZ VI R 68/13)

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2013 VI B 20/13