Behindertengerechter Wohnungsumbau: Kostenverteilung möglich?

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 02.02.2017

Wahlrecht des Steuerpflichtigen zugebilligt

Wer eine Behinderung hat, ist bestrebt, sich sein Umfeld entsprechend behindertengerecht herzurichten. Dies hatte im Urteilsfall auch ein Steuerpflichtiger gemacht, der an einer Querschnittslähmung erlitt und einen Behinderungsgrad von 100 mit den Merkmalen aG (außergewöhnlich gehbehindert) und H (hilflos) aufwies.

Er hatte seine Wohnung in 2009 für rd. 280.000,- € behindertengerecht umgebaut. Da das normale zu versteuernde Einkommen nur rd. 40.000,- € ausmachte, hatte er beantragt, die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 82  b EStDV auf 5 Jahre zu verteilen.

Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht und lehnte eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen in den Folgejahren ab unter Hinweis auf eine entsprechende Regelung im Gesetz; diese sieht eine Berücksichtigung nur im Jahr der Zahlung vor.

Das vom Steuerpflichtigen angerufene Finanzgericht Düsseldorf sah die Rechtslage allerdings anders. Es war der Auffassung, dass im Wege einer anderweitigen Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 1 AO) eine Verteilung auf bis zu 5 Jahre nach Wahl des Steuerpflichtigen möglich sei.

Die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das höchste Finanzgericht zurückgewiesen, so dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Anderer Auffassung war allerdings das Finanzgericht Baden-Württemberg, das die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung verworfen hat. Dabei hatte es sich insbesondere auf formale Gesichtspunkte gestützt, wonach die Billigkeitsregelung nur auf einen einzigen Veranlagungszeitraum zugeschnitten ist und die Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht vorsieht.

Hiergegen wurde Revision eingelegt.

(Urteil des Finanzgericht Düsseldorf vom 20.08.2014 4 K 718/13E, Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als unzulässig verworfen BFH VI B 101/14; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.04.2015 3 K 1750/13; Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt mit dem Az. VI R 36/15, zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels noch nicht entschieden)