Beitragspflicht in der Krankenversicherung für Renten aus Direktversicherungen

Von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht auf Ruhr-Lippe-Marktplatz.de

Grundsätzlich müssen die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherten den vollen Beitragssatz für Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Dies gilt üblicherweise entsprechend auch für Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, und zwar auch – nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen – wenn der Versicherungsvertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mit privaten Beiträgen fortgeführt wurde. Dieses wurde durch das Bundessozialgericht noch im Jahr 2007 mit dem sogenannten „Grundsatz der Unteilbarkeit von Betriebsrenten“ begründet.

Nunmehr musste sich das Bundesverfassungsgericht in zwei aktuellen Beschlüssen (1 BvR 739/08 vom 06.09.2010 und 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010) erneut mit der Frage befassen, ob diese fälligen Leistungen aus einer ursprünglichen betrieblichen Direktversicherung auch insoweit der Beitragspflicht der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegen, als sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde, das heißt die Beiträge wurden aus versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers finanziert.

Erfreulicherweise hat das Bundesverfassungsgericht klar danach differenziert, wer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsnehmerstellung inne hat. Für den Fall, dass die Versicherungsnehmerstellung auf den Arbeitnehmer übertragen worden ist, führen die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis entrichteten privaten Beiträge zu einer Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ansonsten käme es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu einer nicht verfassungskonformen Doppelbelastung. Der Gesetzgeber unterwirft nämlich die Leistungen aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherter Rentnern nicht der Beitragszahlung.

Diese Entscheidung schafft durch das Abstellen auf das Kriterium der Versicherungsnehmerstellung eine klare Vorgabe zur Beitragsverpflichtung. Dies gilt aber nur für die Direktversicherung und Pensionskasse, ein Wechsel der Versicherungsnehmerstellung ist beim Pensionsfonds nicht möglich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben es nunmehr in der Hand, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende vertragliche Gestaltungen eine eindeutige Lösung herbeizuführen.

Die Spitzenverbände werden sich demnächst darüber abstimmen, wie sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Derzeit vorliegende Beitragsbescheide sollten mit Hinweis auf die zuvor genannten Beschlüsse angefochten und offen gehalten werden.