Beitragszahlungen zur ausländischen Krankenversicherung

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 03.07.2014

Steuerliche Geltendmachung streitig

Im Zuge der Internationalisierung sind teilweise Arbeitnehmer zwar in Deutschland angestellt, aber im Ausland wohnhaft und dann möglicherweise auch dort krankenversichert. Wenn nun ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen ausländische Krankenversicherung Zuschüsse leistet, war die steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland etwas problematisch.

Hätte es sich um eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung gehandelt, hätte zweifellos eine Beitragspflicht kraft Gesetzes bestanden. Die Arbeitgeberzuschüsse wären steuerfrei geblieben. Warum soll dies bei Zahlungen zu einer ausländischen Pflichtversicherung anders sein?

Der Bundesfinanzhof musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine Beitragspflicht und Zuschusspflicht des Arbeitgebers zu einer ausländischen Krankenversicherung besteht. Wenn eine derartige Pflicht nicht besteht, ist die Zahlung auch nicht lohnsteuerfrei.

Im Zuge der Vereinheitlichung der entsprechenden Regelungen innerhalb der EU dürfte diese Sichtweise problematisch sein. Das hat auch das Finanzministerium gesehen. Um Streitigkeiten mit der EU zu vermeiden, hat der Finanzminister daher angeordnet, dass derartige Zahlungen als Pflichtzahlungen angesehen werden. Der Arbeitgeber kann also steuerfreie Leistungen erbringen. Damit hat das Finanzministerium zu erkennen gegeben, dass es das Urteil des höchsten Finanzgerichtes für inhaltlich falsch hält. Folgerichtig ist das entsprechende Urteil für nicht anwendbar erklärt worden. Es handelt sich um einen seltenen Fall, in dem eine Entscheidung zu Lasten des Steuerbürgers von der Finanzverwaltung außer Kraft gesetzt wird.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.01.2011 I R 49/2010; BFM- Schreiben vom 30.10.2013 mit einem Nichtanwendungserlass IV C 5-S 2333/13/10004).