Belastungen der Altersbezüge

Von Andreas Belz – Steuerberater – veröffentlicht  in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals

Altersbezüge unterliegen bei ihrer Auszahlung grundsätzlich der Einkommensteuer und der Sozialversicherung. Um in Zukunft Ihr verfügbares Einkommen kalkulieren zu können, ist es daher jetzt schon wichtig zu wissen, was Sie im Ruhestand erwartet. Abhängig von der Art der Alterssicherung können die Abzüge unterschiedlich hoch ausfallen. Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der so genannten nachgelagerten Besteuerung, der Besteuerungsanteil ist hierbei abhängig vom Renteneintrittsalter.

Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversicherung und aus privaten und betrieblichen Riesterund Rürup-Verträgen unterliegen voll der nachgelagerten Besteuerung mit dem jeweils individuellen Einkommensteuersatz. Auszahlungen aus sonstigen privaten Rentenversicherungen unterliegen in der Regel mit dem Ertragsanteil einem niedrigen Steuersatz. Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ist erheblich komplizierter. In der Regel gilt auch, dass die Krankenkasse Sie auf Dauer teurer kommt als die Steuer.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, richten sich die Beiträge zur Krankenversicherung nicht nach Ihrem Einkommen. Die Höhe der Bezüge hat also keinen Einfluss auf die Höhe der Abgaben. Wer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, erhält automatisch vom Rentenbruttobetrag die Krankenversicherungsbeiträge von der gesetzlichen Krankenversicherung abgezogen, das gilt auch für die betriebliche Altersvorsorge. Private Lebens- und Rentenversicherungen dagegen unterliegen bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten nicht der Sozialversicherung. Bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 € fallen somit für den Rentner 7,9 % an Krankenversicherungsbeiträgen von der gesetzlichen Rente an.

Besonders bitter wird es bei der betrieblichen Altersvorsorge, hier zahlt der Rentner die Krankenversicherung in Höhe von 14,9 % alleine. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte zahlen grundsätzlich das gleiche wie Pflichtversicherte. Die Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten zieht aber auch private Einkünfte, z. B. Mieteinnahmen und Erträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, kurz: „alles was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann“, in die Beitragsbemessung ein. Kleiner Trost ist, dass für diese zusätzlichen Beiträge der ermäßigte Satz gilt, also 14,3 %, anstelle von 14,9 %.