Berufskrankheit bei Installateur

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 03.09.2015.

Einseitige Kniegelenksarthrose wird anerkannt

Viele Berufe bringen starke Belastungen mit sich, die die Gesundheit beeinträchtigen. Um allerdings eine Rente der Berufsgenossenschaft zu erlangen, muss die Berufskrankheit anerkannt werden. Ein Installateur hatte jetzt vor dem Sozialgericht Dortmund damit Erfolg. Er hatte nachweislich mehr als 13.000 Stunden ausgeübt und dabei kniebelastende Tätigkeiten erbracht. Nach Auffassung des Gerichtes war von einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht auszugehen.

Festgestellt worden war eine Kniegelenksarthrose am rechten Bein. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt, weil es sich um eine einseitige Belastung gehandelt habe.

Das Sozialgericht hat aber die Einwendungen der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft als nicht maßgeblich angesehen. Der Umstand, dass die Kniegelenkserkrankung einseitig aufgetreten ist, entspreche der jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der sogenannten Fechterstellung. Dabei kniet der Betroffene wohl auf dem jetzt durch die Arthrose belasteten Gelenk. Diese Haltung ist durch die konkrete Belastung im Berufsbild des Installateurs zurückzuführen.

Im konkreten Fall hatte die Berufsgenossenschaft ferner für sich ins Feld geführt, dass der Betroffene Übergewicht hatte. Aus der Sicht des Gerichtes war allerdings diese Überlegung nicht von Bedeutung. Die Voraussetzung der Berufskrankheit durch ein geeignetes Krankheitsbild und die Kausalität zwischen der Beeinträchtigung und der Tätigkeit überlagern diese zusätzliche Beeinträchtigung.

Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2015 18 U 113/10.