Berufsunfähigkeitsversicherung ist privat veranlasst

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 11.12.2014

Keine Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten

Versicherungsbeiträge sind nur im begrenzten Umfang – nämlich als Sonderausgaben – steuerlich abzugsfähig, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Es ist daher oft günstiger, die Beiträge in die besser abzugsfähige Kategorie von betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufwendungen einzuordnen. So ging es auch einem Steuerpflichtigen mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Um was für einen Beruf es sich handelte, war im Urteil nicht ersichtlich. Sowohl Finanzbehörden als auch Steuergerichte hatten wohl die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten in diesem Sinne verneint, aber auch keine Revision zugelassen. Dagegen wollte der Kläger mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen, scheiterte aber. Die höchsten Richter waren zunächst der Auffassung, dass die Zurechnung zur beruflichen oder privaten Sphäre nach dem Risiko entschieden wird, das abgedeckt wird. Sie sehen das Risiko im Wesentlichen im privaten Bereich angesiedelt, weil damit die Möglichkeit krankheitsbedingter Vermögenseinbußen abgedeckt werden soll. Eine derartige Auslegung ist zwar möglich, aber nicht zwingend.

Seit einiger Zeit ist die Rechtsprechung allerdings großzügig und lässt eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Sphäre zu, wenn die entsprechenden Kosten nicht eindeutig und in vollem Umfang einem der Bereiche zugeordnet werden können (beginnend mit den Fragen von gemischt veranlassten Reisekosten mit sowohl beruflichen wie privaten Einschlag). Auch diese Überlegung hatte der Kläger vorgebracht, war jedoch ebenfalls vor dem höchsten Gericht gescheitert. Auch hier war das Gericht der Auffassung, dass nur eine Zurechnung und Zuordnung im vollen Umfang zum privaten Bereich vorliegt, weil die Sicherung des privaten Lebensunterhalts betroffen ist. Diese Auslegung ist allerdings nicht zwingend, da ja die Einnahmeausfälle aus dem beruflichen Bereich kompensiert werden sollen. Damit hätte genauso gut argumentativ die Zurechnung zum beruflichen Bereich dargestellt werden können. Hier hatte das Gericht aber eine fiskalische Sichtweise an den Tag gelegt. Für eine inhaltliche Überprüfung hätte es einer grundsätzlichen Bedeutung bedurft, die das Gericht nicht gesehen hat.

Ein Gutes hat das Urteil trotzdem: Wenn die Versicherungsbeiträge dem beruflichen Bereich zugerechnet worden wäre, hätten auch Versicherungsleistungen dann entsprechend als voll steuerpflichtige Einnahme gelten müssen, was bei der jetzigen Rechtslage nicht der Fall ist.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2013 VI B 20/13