Beschränkungen beim Abzug von Basisversicherungsbeiträgen

Von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Gericht hält Neuregelung für verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2008 die früheren Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber ab 2010 diesen Bereich neu geregelt. Unbeschränkt abzugsfähig ist der Krankenversicherungsbeitrag zur Basisvorsorge. Darüber hinausgehende Absicherungen (beispielsweise Beiträge für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus etc.) sind nur begrenzt abzugsfähig. Auch andere Versicherungssparten wie Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und ähnliche sind nur begrenzt begünstigt.

Mit einer besonderen Problematik hatte sich jetzt das Finanzgericht Hamburg auseinanderzusetzen. Ein gut verdienender sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Lohneinkommen von rd. 80.000,- € war privat krankenversichert (Beiträge pro Jahr insgesamt rd. 5.700,- €). Die unbegrenzt abzugsfähigen Beiträge beliefen sich auf rd. 4.400,- €, die nur begrenzt abzugsfähigen Anteile auf rd. 1.300,- €. Vom Arbeitgeber erhielt er die Hälfte der Gesamtbeiträge (also 2.850,- €) als steuerfreien Zuschuss. Das Finanzamt verrechnete diesen Zuschuss insgesamt auf den unbegrenzt abzugsfähigen Basisversorgungs-Beitragsanteil, so dass sich nur die Differenz in Höhe von 1.550,- € voll steuerlich ausgewirkt hat. Der Steuerpflichtige war allerdings der Auffassung, dass eine Aufteilung des Zuschusses in begrenzt abzugsfähiger Zusatzversicherung und unbegrenzt abzugsfähiger Basisversorgung notwendig wäre. Dieser Aufteilungsmodus wäre für ihn günstiger gewesen.

Letztlich musste sich das Finanzgericht mit dieser Frage befassen. Es hat geprüft, ob die neuen Regelung verfassungswidrig sind. Nach Auffassung des Gerichts war das nicht der Fall. Die beim Steuerpflichtigen gegebene Personengruppe hat das Gericht verglichen mit den pflichtversicherten Arbeitnehmern und freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen. Bei dieser Gesamtbetrachtung ist zwar die Berechnung des Finanzamts nachteilig, wird aber mehr als kompensiert dadurch, dass der Zuschuss des Arbeitgebers auch zur nur begrenzt abzugsfähigen Komfort-Versorgung steuerfrei bleibt. Der Gesetzgeber hätte dies auch – zum Nachteil des Steuerpflichtigen – anders regeln können. Eine Vorlage an das Verfassungsgericht hatte sich daher erübrigt.

Obwohl nicht konkret angesprochen hat das Gericht auch Ausführungen zu der Frage gemacht, ob Beiträge zu anderen Versicherungsarten (Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) in höherem Umfang abzugsfähig sein müssen. Nach Auffassung des Gerichts besteht hierzu ebenfalls keine verfassungsrechtlich gebotene Pflicht. Das Urteil ist vom Kläger nicht mehr angefochten worden und daher bestandskräftig.

(Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2012, AZ: 3 K 144/11).

Recklinghausen, 28.01.2013