Beschränkungen verfassungswidrig?

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 31.12.2009

Abzug von Arbeitszimmern im Blickpunkt

Das Finanzgericht Münster hat jetzt wegen der obigen Probleme das Bundesverfassungsgericht angerufen. Immer wenn Vorschriften zu Lasten der Steuerpflichten geändert und Möglichkeiten geschnitten werden, werden Kosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit abgesetzt, liegt die Vermutung nahe, das irgendwann die Vorschrift vom Verfassungsgericht geprüft wird. Dies ist jetzt auch der Verschärfung beim Abzug von Arbeitszimmerkosten widerfahren. Kläger war ein Hauptschullehrer mit den Fächern Englisch, Mathematik und Technik. Der Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche betrug 11 m². Im Arbeitszimmer befanden sich neben einem Schreibtisch auch der Computer; außerdem bewahrte er seine Fachbücher und die Unterrichtsmaterialien dort auf. Nach den Angaben des Urteils nutzte er das Arbeitszimmer durchschnittlicher zwei Stunden täglich.

Der Kläger hatte bereits versucht, einen Arbeitsplatz in der Schule zu erhalten. Dies hatte der Schulträger aber abgelehnt. Nunmehr wollte er trotz entgegenstehenden Wortlauts die Kosten für das Arbeitszimmer im Jahr 2007 geltend machen. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies ist bei Lehrern eindeutig nicht der Fall, da deren Haupttätigkeit die Unterrichtung und Erziehung von Schülern ist, was außerhalb des Arbeitszimmers erfolgt. Selbst wenn er mehr als 50% seiner Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringen würde, wären die Voraussetzungen nach den Kriterien der Rechtssprechung wohl nicht zu erfüllen.

Das Finanzgericht Münster hielt die Streichung der Abzugsmöglichkeit für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Steuerpflichtigen, die den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im Arbeitzimmer haben, seien ungerecht bevorzugt. Gleiches gilt für solche Personen die ein außerhäusliches Arbeitszimmer zur Verfügung haben. Der Grund für die Streichung der Abzugsmöglichkeit sah das Gericht in der Haushaltskonsolidierung und in der Typisierung zur Missbrauchsabwehr; beide Argumente hielt es allerdings nicht für tragfähig.

Da die Frage, ob eine einfach gesetzliche Vorschrift verfassungswidrig ist oder nicht, ausschließlich durch das Verfassungsgericht entschieden werden kann, konnte das Finanzgericht Münster die Entscheidung nicht selber treffen. Es legte den Fall dem Verfassungsgericht zur Prüfung vor, das nunmehr Gelegenheit hat, über den konkreten Fall hinaus Hinweise zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Fassung von Steuergesetzen zu geben. Der Ausgang des Verfahrens dürfte ähnlich spannend sein wie bei der Pendlerpauschale. Hier hatte ja das Verfassungsgericht eine Inkonsequenz bei der Gesetzesfassung gerügt.

(Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2009, 1 K 2872/08 E)

Stand Januar 2010
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