Brustverkleinerung: Nicht mit dem Finanzamt!

von Dr. Michael Korte, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der RZ Gesundheit Nr. 80

Keine steuerlichen Vergünstigungen für Schönheitsoperation

Nicht jede medizinische Maßnahme genießt steuerliche Vergünstigungen, soweit nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse ersetzt. So werden die von Ärzten ausgestellten Rechnungen für medizinische Behandlungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Allerdings setzt dies voraus, dass grundsätzlich eine Kostenübernahme durch eine Krankenkasse oder – falls dies fehlt – eine vorherige amtsärztliche Begutachtung mit positiver Bescheidung voraus.

In einem aktuellen Urteilsfall hatte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung geltend gemacht, die bei ihrer 20-jährigen Tochter durchgeführt wurde. Der Kostenübernahmeantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse war mit einem ärztlichen Attest der Frauenärztin begründet worden. Diese hatte darin bescheinigt, dass die Tochter unter psychosomatischen Belastungen und einer Minderung des Selbstwertgefühls leide. Sie sei stark gehemmt und trage depressive Züge. Es käme zu Problemen in der Partnerschaft und zu einer Störung des Sexuallebens.

Wenn die Krankenkasse in derartigen Fällen Probleme mit der Kostenübernahme hat, bedient sie sich des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Dieser hatte sich auch mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst und die Feststellung getroffen, wonach die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen. Zur Begründung hatte der MDK darauf verwiesen, dass nur dann eine Kostenübernahme gerechtfertigt sei, wenn die Abweichung von Regelfall entstellenden Charakter habe. Die hierzu erforderliche erhebliche von Reaktionen von Mitmenschen hervorgerufene Auffälligkeit sei nicht gegeben.

Auch die nach der Kostenübernahmeablehnung geltend gemachte Berücksichtigung der OP-Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerer-klärung der Mutter hatte letztlich keinen Erfolg. Sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht sahen in den Operationskosten keine medizinisch indizierten Aufwendungen. Letztlich stellte das Finanzgericht auf die gleichen Argumente ab wie der Medizinische Dienst. Eine körperliche Auffälligkeit muss danach eine solche Ausprägung besitzen, dass sie schon bei einer flüchtigen Begegnung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkt würde und regelmäßig zur Fixierung der Interessen anderer auf den Betroffenen führe. Das sei hier nicht gegeben. Als Hilfsargument führte es noch auf, dass auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung Kostenübernahmen auch für den Fall abgelehnt, dass psychische Belastungen ansonsten verhindert würden und diese möglicherweise gleich hohe Kosten nach sich zögen.

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.05.2014, 5 K 1753/13).