Bundesfinanzhof zeigt sich großzügig

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.05.2008

In Sachen Werbungskostenabzug

Zu Beginn diesen Jahres entschied der Bundesfinanzhof, dass auch bei einem sogenannten abgekürzten Vertragsweg ein Werbungskostenabzug grundsätzlich bei dem Hauseigentümer möglich ist. Im Urteilsfall hatte sich die Mutter des Hauseigentümers um die Verwaltung der Immobilie gekümmert. Nachdem ein Mieter ausgezogen war, ließ die Mutter die Wohnung in erforderlichem Maße reparieren. Sie beauftragte die Handwerker und bezahlte auch die Rechnungen. Das Finanzamt lehnte es ab, die von der Mutter des Hauseigentümers an die Handwerker gezahlten Beträge steuerlich beim Eigentümer als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof gibt Eigentümer Recht

Die Richter des Bundesfinanzhofes zeigten sich aber hier wesentlich großzügiger und akzeptierten die Ausgaben bei dem Sohn als Hauseigentümer und bestätigten damit auch die bisherige Rechtsprechung. Für die Richter war es im konkreten Fall entscheidend, dass die Mutter im Interesse des Hauseigentümers gehandelt und die Mutter ihrem Sohn die von ihr getragenen Ausgaben letztlich zugewendet hat. Bei einer solchen Vorgehensweise spricht man von einem sogenannten abgekürzten Vertragsweg. Das Finanzamt hatte in diesem Fall Zweifel geäußert, weil der Hauseigentümer hier Aufwendungen steuerlich geltend gemacht hat, obwohl er sie nicht unmittelbar selbst getragen hat. (AZ.: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2008, IX R 45/07)

Stand Mai/ 2008
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