Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2020 am 18.12.2020 zu

Noch vor der Weihnachtspause und dem Jahresende – jedoch nach unserem letzten Mandanteninfo 2020 – hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt; nachfolgend die wesentlichen Neuerungen:

1. Pauschale für das Home-Office

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag in der Steuerklärung 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von 5,- € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, max. 600,- € pro Jahr. Diese Pauschale wirkt sich nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000,- € bei Arbeitnehmern überstiegen wird.

2. Stärkung für das Ehrenamt

Die Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400,- € auf 3.000,- €, die Ehrenamtspauschale von 720,- € auf 840,- €.

3. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei.

4. Corona-Prämie

Die ursprünglich bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Coronazahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500,- € wird bis Juni 2021 verlängert. Es gilt jedoch nach wie vor, dass nur einmalig 1.500,- € ausgezahlt werden, der Zahlungsabfluss kann jedoch neuerdings auch in 2021 erfolgen.

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Verlängert wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008,- €.

6. Sachbezüge

Ab 2022 erhöht sich die steuerfreie Sachbezugsgrenze für Arbeitnehmer von 44,- € auf 50,- €. Die sogenannten Sachbezugskarten sind der Finanzhaltung ein Dorn im Auge, hier wird ein klarstellendes Schreiben erwartet.

7. Vermietung an Angehörige

Bisher können Werbungskosten von Vermietern vollständig nur geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt; diese Grenze sinkt auf 50 %.

8. Verlustverrechnungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Verluste aus Termingeschäften (beispielsweise Verfall von Optionen) können künftig bis zu 20.000,- € (bisher: 10.000,- €) im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden.

Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen ebenfalls in Höhe von bis zu 20.000,- € pro Jahr ausgeglichen werden, auch hier gilt die Übertragungsmöglichkeit für Folgejahre.

9. Verjährungsfrist für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (bspw. sogenannte cum-ex Geschäfte) wird die Verjährungsfrist von bisher 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert.