Burn – out: Keine Berücksichtigung beim Finanzamt

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der RZ Gesundheit Nr. 61

Kläger muss in die nächste Instanz

Burn-out ist ein häufig auftretendes Krankheitsbild. Es bedeutet die psychische und physische Belastung des Menschen durch äußere Umstände.

In einem typischen Fall hatte ein Arbeitnehmer eines Betriebes den erhofften Karrieresprung nicht machen können, weil der Arbeitgeber fusioniert hatte. Bei einer Beförderung wurde er übergangen. Außerdem sollte er eine Vertragsanpassung hinnehmen, die er als Herabstufung empfand. Die Hausärztin hatte ihm in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung überwiesen.

Der Kläger wollte jetzt die Kosten für diese Behandlung, die von der Krankenkasse nicht ersetzt worden waren, als Berufskrankheit anerkannt wissen. Die Krankenkasse hatte eine Kostenübernahme abgelehnt, weil ein stationärer Aufenthalt aus deren Sicht zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Offensichtlich hatte sich der Kläger allerdings ärztliche Atteste besorgt. Unklar blieb allerdings, von wann diese Atteste datierten.

Sowohl das Finanzamt als auch das daraufhin angerufene Finanzgericht hatten eine Berufskrankheit abgelehnt. Dabei fehlt es nach Auffassung der Richter an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Beruf und der eingetretenen Krankheit. Beruflicher Stress mag nach Auffassung des Gerichtes zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführen, das war aber im konkreten Fall nicht der alleinige oder der nahezu zwingende Grund für die Krankheit gewesen. Vielmehr spielten dabei eine Vielzahl von bekannten wie unbekannten Faktoren zusammen, die den erforderlichen Charakter der Monokausalität verwehrt. Das Gericht verweist dabei auf frühere Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichtes, nach dem beispielsweise ein Herzinfarkt bei Angehörigen der freien Berufe nicht als typische Berufskrankheit angesehen werden kann. Herzinfarkte träten erfahrungsgemäß nicht nur bei derartigen Berufen, sondern auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen auf. Ebenso treten psychische Erkrankungen in allen Bevölkerungsschichten auf. Damit konnte der Kläger seinen Vortrag nicht belegen, es handele sich um eine beruflich verursachte Krankheit.

Es hätte auch noch die Möglichkeit bestanden, die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der Gesetzgeber hatte aber für die steuerliche Anerkennung eine verschärfende Regelung mit Rückwirkung eingefügt. Danach wird die steuerliche Anerkennung nur zugelassen, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest vorliegt oder die Krankenkasse zumindest zum Teil die Kosten übernimmt. An beiden Voraussetzungen fehlte es.

Der Kläger ist darauf angewiesen, dass das höchste Finanzgericht eventuell seine Grundsätze ändert und beim Burn-out eine etwas großzügigere Handhabung in Bezug auf Berufskrankheiten zulässt.

(Urteil des Finanzgerichts München vom 26.04.2013 8 K 3159/10, Revision beim BFH mit dem Az. VI R 37/12); zu Herzinfarkt BFH-Urteil vom 4.10.1968 IV R 59/68)