Coronabedingte Verfahrenserleichterungen u.a. durch das Bundesfinanzministerium für durch die Coronapandemie betroffene Unternehmen (Stand 20.01.2021)

Die Coronapandemie ist auch im Jahr 2021 allgegenwärtig, so dass das Bundesfinanzministerium Erleichterungen im Bereich des Besteuerungsprozesses mit diversen Schreiben aus Dezember 2020 umgesetzt hat:

1. Stundungs-und Vollstreckungserleichterungen (Vollstreckungsaufschub), die ursprünglich bis zum 31.12.2020 gewährt wurden, werden unverändert übernommen und für bis zum 31.03.2021 fällige Steuern verlängert. Die besondere Begründungspflicht ist weiterhin hinfällig.

2. Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren; darüber hinaus können Anschlussstundungen mit Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 beantragt werden.

3. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet.

4. Vollstreckungsaufschub für bis zum 31.03.2021 fällig gewordene Steuern sollen bis zum 30.06.2021 gewährt werden, Säumniszuschläge sind zu erlassen.

5. Anträge auf Anpassung- und Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis zum ein 30.12.2021 gestellt werden.

Einschränkung: Im ursprünglichen BMF-Schreiben aus März 2020 wurde von „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ gesprochen; im neuen Schreiben wird dagegen auf „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige“ abgestellt. Inwieweit dieser geänderte Passus zu Veränderungen und Einschränkungen führt, ist unklar.

6. Die Abgabefrist für Steuererklärung für das Kalenderjahr 2019 wurde auf den 31.03.2021 verlängert. Diese Frist soll nunmehr bis zum 31.08.2021 verlängert werden. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 soll nicht am 01.04.2021 beginnen, sondern am 01.10.2021.

7. Herabsetzung Umsatzsteuervorauszahlung 2021
Die zu Beginn der Coronapandemie bestehende Möglichkeit zur Herabsetzung/Erstattung der Sondervorauszahlung in 2020 zur Stärkung der Liquidität wird nun auch in NRW in 2021 fortgesetzt.
Der einfachste Weg zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via Elster; diese berichtigte Anmeldung hat keine Auswirkung auf die gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen. Sollte die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet sein, können bis zum 31.03.2021 berichtigte Anmeldungen übermittelt werden.

8. Einreichung von Jahresabschlüssen 31.12.2019
Jahresabschlüsse 2019 müssten nach wie vor zum 31.12.2020 offengelegt und hinterlegt werden; ein Ordnungsgeldverfahren wird jedoch nicht vor dem 01.03.2021 eingeleitet.

9. Antragsfristen für Corona-Hilfe verlängert

  • November-/Dezemberhilfe bis 30.04.2021
  • Überbrückungshilfe 2 bis 31.03.2021