Die Krux mit der doppelten Haushaltsführung

Von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler – veröffentlicht im ‘Capital Investor’ vom 28.07.2010

Capital InvesterDer Fiskus unterstützt Arbeitnehmer, wenn sich Lebensmittelpunkt und Arbeitsplatz in unterschiedlichen Städten befinden. Das Finanzmat prüft aber oft Einzelfälle. Wie Steuerzahler die Notwendigkeit ihrer doppelten Haushaltsführung beweisen können, erklärt Rechtsanwalt Gregor-Bernward Sprißler.

Für Arbeitnehmer sind die Möglichkeiten stark eingeschränkt worden, Werbungskosten im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen zu können. Verblieben ist unter anderem als wesentliche Position die Möglichkeit, Kosten für doppelte Haushaltsführung abzusetzen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz sowie die Aufwendungen für Heimfahrten. Für die ersten drei Monate werden auch Pauschalen für Mehrverpflegungsaufwendungen anerkannt, wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Hierzu muss der Arbeitnehmer einen Haupthaushalt an seinem Heimatort und einen Nebenhaushalt am Arbeitsort unterhalten. Es gilt das Motto: Standbein zu Hause und Spielbein bei der Arbeit!

Während bei Verheirateten die Voraussetzungen sehr einfach zu erfüllen sind, tun sich Alleinstehende hier schwerer, insbesondere wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Wer über eine eigene Wohnung verfügt, tut dies in der Regel nicht zum Vergnügen, sondern weil er zum Beispiel wegen sozialer Kontakte eine bestimmte Absicht damit verbindet. Solche Alleinstehenden, die aber nur über ein Zimmer bei den Eltern verfügen, müssen den eigenen Hausstand schon mit erheblich mehr Aufwand gegenüber dem Finanzamt darlegen und beweisen.

Hierzu haben die Richter des Finanzgerichts (FG) Saarland in einem Urteil vom 20. Oktober 2009 (Az.: 2 K 1128/07) weitergehende Hinweise gegeben: Zunächst muss der Steuerzahler einen eigenen „Hausstand“, das heißt „Haushalt“ führen. Ihm müssen also Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dieser Hausstand muss auch „vom Arbeitnehmer unterhalten“ werden. Unterhalten meint, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts ganz oder zumindest teilweise aufkommt. Er muss also in irgendeiner Weise sich finanziell an den Kosten beteiligen – und sei es nur für Nebenkosten, die für Telefon, Heizung, Strom oder Wasser anfallen. Im erwähnten Urteilsfall hatte zum Beispiel die Klägerin die Finanzierung des Hauses ihrer Eltern mitgetragen.

Die Gerichte verlangen für den Nachweis eines eigenen Haushalts außerdem, dass er den eigenen Hausstand auch führt, das heißt, dass er diesen als Lebensmittelpunkt ansieht und über die Führung des Haushaltes mitbestimmt. Letztlich muss gegebenenfalls ein Gericht anhand einer Gesamtwürdigung aller Lebensumstände und anhand von Indizien eine Wertung treffen, ob die Wohnung am Heimatort den Lebensmittelpunkt bildet. Hinweise hierzu sind die Häufigkeit und die Dauer des Aufenthaltes in der Heimat. Ferner ist von Bedeutung, wo der Arbeitnehmer soziale Kontakte unterhält. Dies zeigt sich zum Beispiel an dem Bekannten- und Freundeskreis, an der Mitgliedschaft in Vereinen, möglicherweise auch darin, dass das Arbeitsverhältnis nur befristet ist.

Mein Steuertipp lautet daher:

Jeder betroffene Arbeitnehmer sollte Beweise für seinen Lebensmittelpunkt sammeln und dokumentieren. Hierzu zählt beispielsweise eine Aufzeichnung über die Art und Dauer des Aufenthaltes daheim, ferner Hinweise zu den sozialen Kontakten, etwa durch Belege der Mitgliedschaft in Vereinen oder über das Vorhandensein eines eigenen Haushalts bei den Eltern und so weiter. Die geltend zu machenden Kosten für eine doppelte Haushaltsführung machen in der Regel einen erheblichen Betrag aus, so dass sich der Einsatz lohnt. Allerdings muss man mit Widerständen aus der Finanzverwaltung rechnen, die immer wieder bei Fällen der doppelten Haushaltsführung penibel nachprüft. Die Erfahrung zeigt hierbei: Je länger die doppelte Haushaltsführung dauert, desto kritischer wird sie von der Verwaltung gesehen und strenger hinterfragt. Das Urteil des FG Saarland gibt ihr dabei Rückendeckung, denn es legt dem Fiskus folgende Theorie nahe: Je länger die doppelte Haushaltsführung dauert, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt an den Ort des Arbeitsplatzes verlagert und den Ursprungshaushalt nur noch zu Besuchszwecken vorhält. Um diese Annahme zu entkräften, sollten sich Bürger mit einer guten Dokumentation für Diskussionen mit dem Fiskus wappnen. Oftmals lässt sich damit schon im Vorfeld ein Rechtsstreit vermeiden.