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Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 04.10.2008
Sofortiger Steuerabzug bei Bahncard 100 umstritten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat ein sehr steuerzahlerfreundliches Urteil erlassen. Nach dem Tenor dieses Urteils sind nämlich Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bahncard 100 schon im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig. Es handelt sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, so dass keine Aufteilung auf die Gültigkeitsdauer der Karte erfolgt. Streitig war im Urteilsfall die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Jahreskarte der Deutschen Bundesbahn (Bahncard 100) im Jahr der Zahlung. Der Steuerzahler hatte die Bahncard am 05.12.2005 erworben. Bis zum 04.12.2005 machte er für das Jahr 2005 die Entfernungspauschale geltend und begehrte zusätzlich den Werbungskostenabzug für den Erwerb der Bahncard im Dezember 2005.
Finanzamt streicht Steuervorteil
Dieses schöne Steuersparmodell wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Finanzverwaltung akzeptiert es nicht, die Kosten für die Bahncard 100 im Jahr der Zahlung, also im Jahr 2005, voll steuerlich in Abzug zu bringen. Berücksichtigt wurde nur die Entfernungspauschale für die im Dezember 2005 unternommenen beruflichen Fahrten. Das Finanzamt vertrat dabei die Auffassung, dass die Kosten für die Bahncard auf die Fahrten ihrer Gültigkeit aufzuteilen sind. Der Steuerzahler erhob gegen diese Ablehnung Einspruch, welcher aber ohne Erfolg blieb.
Finanzgericht gibt Steuerzahler Recht
Großzügiger zeigten sich die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Sie akzeptierten eine Berücksichtigung der Kosten für die Bahncard 100 schon im Zeitpunkt der Zahlung, das heißt also im Jahr 2005. Weil es bezüglich der Ausgaben für die Bahncard 100 keinerlei Bezug zm Jahreswechsel geben würde, lägen nach Auffassung der Richter auch keine sogenannten wiederkehrenden Zahlungen vor. Dieses würde sich alleine dadurch ergeben, dass eine solche Bahncard jeweils im Laufe des Jahres zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekauft werden könnte. Das Finanzgericht sah in den Aufwendungen abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten. Leider gibt es aber hier einen dicken Wermutstropfen. Das Urteil des Finanzgerichts ist nämlich nicht rechtskräftig geworden. Zur Zeit ist das Revisionsverfahren noch offen und wird unter dem Aktenzeichen VI R 8/08 beim Bundesfinanzhof geführt. Dabei muss man nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Recht geben wird. Die Begründung des Finanzgerichtes entspricht mit Sicherheit nämlich nicht der sogenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die ja doch auch im Steuerrecht oft eine große Rolle spielt.
Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich
Es stellt sich hier die Frage, ob es hier ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung der Ausgaben ankommt. Denn auch bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit gibt es Ausgaben, die nicht sofort abgezogen werden können. Soweit nämlich gößere Wirtschaftsgüter angeschafft wurden als Arbeitsmittel kann auch nur jährlich der entsprechende Abschreibungsbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn in einem solchen Fall bei einer Bahncard 100 ähnlich verfahren wird, bedeutet dieses, dass die Ausgaben verteilt werden auf die Monate der Gültigkeit einer solchen Card. Dabei gibt es dann eine Gleichbehandlung zwischen den Leuten, die monatlich ihre Ausgaben für die Bahncard haben mit denen, die einmal im Jahr eine solche Bahncard 100 bezahlen. Man wird gespannt sein, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofes lauten wird.
(AZ: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2008, 6 K 2192/07, Revisionsverfahren Bundesfinanzhof VI R 8/08)
Stand Oktober / 2008
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