Doppelte Haushaltsführung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 19.06.2009

Mehrverpflegungsaufwendungen bei „Unterbrechung“/ Begrenzter Abzug

Wer wegen einer weit entfernten Arbeitsstelle nicht zu Hause wohnen kann, darf die Kosten für die sogenannte doppelte Haushaltsführung geltend machen. Hierzu zählen neben den Übernachtungskosten auch die Fahrtkosten von und zum Wohnort sowie Mehrverpflegungsaufwendungen.

Begrenzter Abzugs von Mehrverpflegungsaufwendungen

Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung ist der Abzug von Mehrkosten für Verpflegung am Arbeitsort auf drei Monate begrenzt.

Das Finanzgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer den Haushalt aufgelöst hatte (Kündigung der Mietwohnung bzw. Auszug als Eigentümer) und nach neun Monaten wieder neu begründet hatte. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige zunächst eine Tätigkeit an der Uni angenommen. Diese war befristet. Der Steuerpflichtige hatte dort eine Eigentumswohnung erworben und zunächst einen doppelten Haushalt begründet.

Sodann erhielt er an einer anderen Uni eine Lehrbeauftragung, die ebenfalls befristet war. Um dort den Verpflichtungen nachgehen zu können, mietete der Steuerpflichtige eine andere Wohnung am neuen Arbeitsplatz an und nahm die gesamte Einrichtung aus der von ihm gekauften Eigentumswohnung mit, insbesondere Möbel und Fachliteratur. Nach Beendigung dieser Zwischentätigkeit verlegte er seinen Hausstand dann wieder zu dem ursprünglichen doppelten Haushalt und arbeitete an der vorherigen Arbeitsstelle weiter. Fraglich war in dem Urteilsfall, ob eine doppelte Haushaltsführung an dem ersten Arbeitsort vorlag und diese nur vorübergehend unterbrochen war oder ob die Haushaltsführung nach Rückkehr neu begründet worden war. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht einem Steuerpflichtigen nach Begründung einer Haushaltsführung für drei Monate Anspruch auf die Geltendmachung von Mehrverpflegungsaufwendungen zu. Das Finanzgericht prüfte eingehend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die erneute Geltendmachung der Mehrverpflegungsaufwendungen für den zweiten Dreimonats-Zeitraum vorlagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut sei dies nicht der Fall. Die Gerichte haben aber die Gesetze nach dem Sinn und Zweck auszulegen. Ziel des Gesetzgebers war es unter anderem, die Abgrenzungsprobleme zwischen begünstigter Dienstreise einerseits und nicht begünstigter Einsatzwechseltätigkeit aufzuheben. Dabei berief das Finanzgericht sich insbesondere auch auf die schon ergangene Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichts, wonach eine nicht unerhebliche Unterbrechung der ursprünglichen doppelten Haushaltsführung von über vier Wochen eine erneute Inanspruchnahme der Mehrverpflegungspauschalen ermöglicht.

In dem hier entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht die Neubegründung eines doppelten Haushalts gesehen. Bei einer Neubegründung war aus der Sicht des Finanzamts folgerichtig wiederum für drei Monate der Mehrverpflegungsaufwand abzugsfähig.

Die Finanzverwaltung wollte sich allerdings nicht geschlagen geben und hat Revision eingelegt. In vergleichbaren Fällen lohnt sich ein Einspruch, bis die Fragestellung durch den Bundesfinanzhof endgültig entschieden ist.
(AZ: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2008, 15 K 3336/08; Revision beim Bundesfinanzhof VI R 15/09)

Stand Juni 2009
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