Doppelter Haushalt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 22.11.2008

Keine Steuerermäßigung für Wohnmobil am Beschäftigungsort

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich in diesem Jahr mit einem Sachverhalt beschäftigen, bei dem es wieder einmal um Steuervorteile ging bei einer doppelten Haushaltsführung. Im Streitfall wohnte der Steuerzahler in Rheinland-Pfalz und war in dem betreffenden Jahr bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Bereits im Vorjahr lag der gleiche Sachverhalt vor und der Steuerzahler hatte für dieses Vorjahr bereits einen Steuervorteil für die Kosten einer doppelten Haushaltsführung beantragt. Das Finanzamt lehnte aber bereits im Vorjahr diesen Antrag des Steuerzahlers ab. Der Arbeitnehmer besaß ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg als Unterkunft – das Fahrzeug stand dann auf dem Firmengelände – wie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg benutzte. Der Steuerzahler ging jetzt vor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nachdem auch im Streitjahr das Finanzamt es wieder ablehnte, die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

Kein zweiter Haushalt

Leider war die angestrengte Klage nicht erfolgreich. Nach Meinung der Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz liegt eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Die Richter meinten, dass in jedem Falle eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte vorliegen müsste, ansonsten würde keine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug, wie das im Streitfall geschieht, nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde.

Nach den Ausführungen in dem Urteil hat man also wohl bessere Chancen, wenn das Wohnmobil während der ganzen Dauer stationär am Beschäftigungsort verbleibt und gar nicht für Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet wird. Immerhin hat das Finanzgericht seine Entscheidung schwergewichtig damit begründet, dass das Wohnmobil nicht dauernd stationär fest am Beschäftigungsort platziert wurde.
(AZ: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2 K 1238/08)

Stand November 2008
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