Einschränkende Beurteilung von Bonuszahlungen der Krankenkasse

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 23.02.2017

Der Bundesfinanzhof hatte im Sommer 2016 ein Urteil zu Bonuszahlungen für gesetzlich Krankenversicherte erlassen, die an einem Gesundheitsprogramm zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens teilgenommen und hierfür private Kosten vorab aufgewandt hatten. Die Übernahme bzw. Erstattung derartiger Kosten durch die Krankenkassen sah das höchste Finanzgericht nicht als eine Beitragsrückerstattung an, die letztlich zu einer geringeren Berücksichtigung von Krankenversicherungsgebühren und damit einer höheren Steuer geführt hätten.

Die Finanzverwaltung hat jetzt zu diesem Urteil Stellung genommen.

Darin werden die Finanzämter angewiesen, das Urteil anzuwenden. Allerdings soll dies nur für solche Bonuszahlungen gelten, bei denen der Versicherte in Vorleistung getreten ist und sich dann die tatsächlichen Aufwendungen von der Versicherung hat erstatten lassen. Dabei sollen die Grundsätze bei allen noch offenen Fällen Anwendung finden.

Ausdrücklich ausgenommen von der Begünstigung sind allerdings andere Bonusprogramme, insbesondere wenn dadurch nur die Teilnahme an bestimmten Gesundheitsprogrammen oder ein bestimmtes gesundheitsbewusstes Verhalten gefördert wird, egal ob in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstanden sind oder nicht.Derartige Bonuszahlungen werden weiterhin als Beitragsrückerstattung behandelt.

Ob diese Behandlung allerdings zutreffend ist, wird mit Fug und Recht bezweifelt. Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil lassen eher den Schluss zu, dass auch sonstige Programme keine negativen steuerlichen Auswirkungen auf die Höhe der steuerlich berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge haben.

BMF-Schreiben vom 06.12.2016 IV C 3-S 2221/12/10008:008; Urteil des BFH vom 01.06.2016 X R 17/15