Erbschein und Grundbuchberichtigung nach Erbfall

von Rechtsanwalt/Steuerberater G.-B. Sprißler

Kostenberechnung bei Grundbuchberichtigung

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, muss zwingend zunächst der oder die Erben als neuer Eigentümer eingetragen werden. Erst wenn diese Formalie erledigt ist, können der oder die Erben später das Grundstück belasten oder veräußern. Je früher diese Berichtigung erfolgt, umso einfacher ist der Nachweis und umso schneller ist die Angelegenheit erledigt.

Der Nachweis der Erbfolge wird in der Regel durch einen Erbschein geführt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein notarielles Testament vorliegt und die Erbfolge eindeutig ist. In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit, einen Antrag auf Erbscheinserteilung nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung zu stellen. Damit konnte der Wert für den Erbschein und damit die Gebühr für die Justizverwaltung niedrig gehalten werden. Er umfasst nur den Wert des Grundstücks. Seit November 2011 gibt es allerdings eine Änderung der entsprechenden Kostenregelungen. Nunmehr wird entweder ein Erbschein für den gesamten Nachlass erteilt oder darauf verzichtet. Dann muss auch die Gebühr für die Erbscheinserteilung auf  der Basis des gesamten Nachlasswertes berechnet werden. Dies hat jetzt das OLG Hamm nochmals ausdrücklich klargestellt (Beschluss vom 08.07.2014   I 15 WE 208/18)

Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass auch  viele Banken in der Vergangenheit ebenfalls auf der Erteilung eines Erbscheins beharrt haben. Hintergrund war die Sorge, Auszahlungen aus den in den Nachlass fallenden Bankkonten an einen Nichtberechtigten zu leisten. In der Vergangenheit hatten die AGBs der Banken eine diesbezügliche Verpflichtung vorgesehen. Die Rechtsprechung hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Danach ist ein Verlangen nach einem Erbschein nur noch in Einzelfällen zulässig.