Erheblicher Vorteil

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 15.08.2009

Privatnutzung eines betrieblichen Kfz eines Gesellschafter-Geschäftführers

Der Bundesfinanzhof hatte sich erneut damit zu beschäftigen, wie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre private Kfz-Nutzung zu versteuern haben. Strittig war hier, ob die Privatnutzung im Rahmen der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung den Gewinn der GmbH nicht mindern darf oder ob hier ein lohnsteuerlicher Vorteil vorliegt, der in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Sofern hier ein lohnsteuerlicher Vorteil gegeben ist, fällt gegebenenfalls Sozialversicherung und Lohnsteuer an.

In dem zu entscheidenden Fall nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Zwecken. Die Grundlage dafür war im Anstellungsvertrag bereits geschaffen worden, da ausdrücklich die private Nutzung des Kfz zulässig war. Der Bundesfinanzhof entschied, da das Kfz nicht vertragswidrig privat genutzt wurde, liegt hier keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich zu erfassender erheblicher Vorteil vor.

Die vertragswidrige Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hingegen unterliegt als Vorteilsgewährung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit der so genannten 1 %-Methode zu ermitteln, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung anzusetzen. Darin einzubeziehen sind natürlich auch die Gewinnzuschläge, die einem fremden Dritten in Rechnung gestellt werden würden.

Stand August 2009
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