Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der RZ Gesundheit Nr. 65

Auslegung immer zum Nachteil der Steuerpflichtigen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ist mit Wirkung ab 2010 vom Gesetzgeber neu geregelt worden. Das Verfassungsgericht hatte ihn hierzu verpflichtet, so dass nun die Versicherungsbeiträge zur Basisabsicherung seitdem in unbegrenzter Höhe abzugsfähig sind.

Probleme ergeben sich dann, wenn Beitragserstattungen aus den Vorjahren anstehen, aber erst ab 2010 erstattet werden. In den Jahren davor waren sämtliche Krankenversicherungsbeiträge nur im begrenzten Umfang abzugsfähig. Hier stellte sich die Frage, ob die Erstattung des ursprünglich steuerlich zumeist gar nicht abzugsfähigen Betrages jetzt in vollem Umfang auf die unbegrenzt abzugsfähigen Beiträge der Jahre ab 2010 zu verrechnen wären oder nur in dem Verhältnis, wie sie auf Basisabsicherungen entfallen.

Diese Frage musste unlängst das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden. Es war der Auffassung, dass trotz unterschiedlicher Abzugsfähigkeit eine Erstattung voll auf die unbegrenzt abzugsfähigen Beiträge zu verrechnen ist. Dies hat zur Folge, dass – obschon im Vorjahr nur ein Teil der Beiträge sich steuerlich ausgewirkt hat -, eine Erstattung nicht nur teilweise, sondern voll zu einer Beitragsminderung und damit zur Steuererhöhung führt. Dieses Ergebnis ist zwar ungerecht, aber aus der Sicht des Finanzgerichts hinzunehmen. Nach Auffassung des Gerichtes sind beide Beträge gleichartig, weil dasselbe Risiko – Krankheit – abgesichert wurde. Insoweit ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht von Einfluss auf die „Gleichwertigkeit“.

Da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zum höchsten Finanzgericht zugelassen. Ob Revision eingelegt wird und welches Aktenzeichen es trägt, ist derzeit noch nicht bekannt.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.11.2013, Az. 13 K 3456/12 E Revision zugelassen)