Familienversicherung für Unternehmer?

Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Kostenfreie Mitversicherung beim abhängig beschäftigten Ehemann

Wenn beispielsweise die Ehefrau selber nicht arbeitet und kein eigenes Einkommen hat, ist sie aber möglicherweise kostenfrei über den Ehemann in der Krankenversicherung mitversichert, wenn dieser eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dann spricht man von der sogenannten Familienversicherung. Da die Beiträge zu einer privaten Krankenkasse kostspielig sind, ist natürlich diese Möglichkeit äußerst attraktiv. Häufig bleiben daher Arbeitnehmer auch dann in der gesetzlichen Krankenkasse (dann als freiwilliges Mitglied) wenn sie die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten und sich auch privat krankenversichern könnten. Ehefrau und Kinder können dann kostenfrei die Vorzüge der sozialen Absicherung genießen.

Einen besonderen Fall hatte jetzt das Bundessozialgericht zu entscheiden. Dort war aus steuerlichen Gründen die Ehefrau Alleininhaberin einer GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 122.700,00 €, und zwar seit Ende Februar 2000. Neben dem bei der Beklagten krankenkassenpflichtversicherten Ehemann waren weitere 4 Arbeitnehmer in dem Unternehmen tätig, dass einen Groß- und Einzelhandelbereich vertrieb.

Der Ehemann war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Handelsunternehmens. Es drehte sich im Streitfall um die Frage, ob die Ehefrau die oben beschriebenen Vergünstigungen aus der Stellung als kostenfrei mitversichertes Familienmitglied in Anspruch nehmen konnte. Die Krankenkasse hatte Zweifel und nach einer Überprüfung Anfang 2012 rückwirkend eine Familienversicherung abgelehnt. Zur Begründung hatte die Krankenkasse argumentiert, dass die Ehefrau seit März 2000 hauptberuflich erwerbstätig und daher von der Familienversicherung ausgeschlossen sei.

Hiergegen hiergegen richtete sich die Klage. Das Bundessozialgericht gab der Klage statt. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Ehefrau selber gar nicht aktiv im Betrieb tätig war. Sie nahm ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommandistin der KG und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahr. Das Gericht verneinte insbesondere eine „Tätigkeit“, die alleine zu einer „hauptberuflichen Tätigkeit“ hätte führen können.

Das Gericht musste sich an die eindeutigen gesetzlichen Regelungen halten und brauchte nicht zu entscheiden, ob die Regelung als solche eventuell überholt sind (Bundessozialgericht Urteil vom 29.02.2012 Aktenzeichen B12KR4/10)