Familienzuschlag nur bei zweimal privat krankenversicherten Arbeitnehmern

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 29.10.2015.

Wann muss der Arbeitgeber zuzahlen?

Wer als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, erhält vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen, also auch zur Krankenkasse. Besonderheiten bestehen, wenn ein Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und er aus diesem Grunde privat krankenversichert ist. Auch dann muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen.

Besonderheiten gelten dann aber für den (nicht als Arbeitnehmer ohnehin pflichtversicherten) Ehegatten. Hierzu bestimmt das einschlägige Sozialversicherungsrecht, dass der Arbeitgeber auch die hälftigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung der nicht berufstätigen Ehefrau übernehmen muss.

In einem etwas außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt war die Ehefrau jedoch nicht privat versichert, sondern freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier hatte sich der Arbeitgeber geweigert, die hälftigen Beiträge mit zu übernehmen. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und zog vor die Sozialgerichte. Letztlich musste das Bundessozialgericht entscheiden. Es hat die Klage abgewiesen.

Dabei hat es darauf abgestellt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Arbeitgeber entweder die hälftigen Beiträge des Arbeitnehmer-Ehemanns für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte tragen muss, wenn die Ehefrau familienversichert ist (d.h. keine eigenen Beiträge entrichten muss, sondern über ihren Ehemann mitversichert ist), oder für eine private Krankenversicherung der Ehefrau. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht so, da sie eigene Beiträge als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu entrichten hatte. Nur für den Fall, dass sie nicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern in einer privaten Krankenkasse versichert war, hätte der Arbeitgeber auch hierzu die hälftigen Beiträge entrichten müssen.

Das höchste Sozialgericht hatte auch keine Veranlassung gesehen, im Wege einer Analogie oder über eine erweiternde Auslegung dem Kläger zu seinem vermeintlichen Recht zu verhelfen. Es hielt den Wortlaut und die Gesetzesbegründungen für eindeutig. Der Kläger wäre daher besser beraten gewesen, wenn er die Ehefrau entweder privat versichert hätte oder er selbst freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse geworden wäre; dann hätte er die Ehefrau beitragsfrei mitversichern können.

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.2013, AZ B 12 KR 4/11 R)