Feine Unterschiede

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 19.04.2008

Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt zu behandeln. Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stellt eine Ausnahme die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots dar. Diese gehören ausnahmsweise dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber das überwiegend betriebliche Interesse sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers schriftlich dokumentiert, diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen nimmt und die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Nach einem weiteren Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsverbände im vorigen Jahr ist eine Ausdehnung dieser Rechtsauffassung auf andere Sachverhalte und Verstöße (z. B. Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw.) jedoch nicht gerechtfertigt.

Verstoß bei Lenkzeiten nicht abgabenfrei

Nach Auffassung der Spitzenverbände werde gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, sehr deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienten dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, könne in Anbetracht dieses Schutzweckes nicht bestehen. Damit unnötige Nachzahlungen von der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen erspart bleiben, sollten diese Auffassungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bei Verwarnungs- und Bußgeldern beachtet werden.

Stand April/ 2008
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