Finanzamt bekommt vom Schmerzensgeld nichts

Von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Schmerzensgeld ist grundsätzlich steuerfrei

Wenn für einen Ausgleich für immaterielle Einbußen Geld gezahlt wird, spricht man von einem Schmerzensgeld. Dies kann in unterschiedlichen Ausprägungen auftreten. Häufigster Fall ist beispielsweise eine Körperverletzung. Ebenso kann aber auch beispielsweise eine missglückte Frisur darunter fallen. Dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld besteuern darf. Die entsprechende Vorschrift findet sich unter Regeln für die Besteuerung von Entschädigungen.

Solche sind nur steuerpflichtig, wenn entgehende Einnahmen ersetzt werden oder ein Ersatz von Aufwendungen (z. B. Arzt- und Heilungskosten) vorliegt. Schmerzensgeldzahlungen sind somit steuerfrei. Was anderes gilt dann, wenn für Körperverletzung in Folge von Erwerbsunfähigkeit oder sonstige Einbußen der beruflichen Betätigung Einmalzahlungen oder Renten gezahlt werden, hier besteuert der Fiskus die entsprechenden Ausgleichszahlungen. Auch bei Schmerzensgeldzahlungen gibt es in Ausnahmefällen eine andere Entscheidung (Besteuerung). So hat beispielsweise das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Fall entschieden, dass eine Abgeltungszahlung wegen Beleidigung (berufliche Rufschädigung) zu einer Steuerpflicht führt. Hier hatte sowohl das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden, dass trotz entsprechender Bezeichnung als Schmerzensgeld in einem arbeitsgerichtlichem Vergleich wegen der Einheitlichkeit von allgemeiner Abfindung und Abgeltung eventueller immaterieller Schäden für mögliche verletzende Äußerungen eine Steuerpflicht des Gesamtbetrages (also einschließlich Schmerzensgeldzahlung) gegeben sei.

Selbst das Verfassungsgericht, das der Kläger angerufen hatte, konnte hierin keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze erkennen. (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2005 XI-R-32/4; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 18.04.2006 2 BVR 143/06; AG München Urteil vom 07.10.2011  173 C 15875/2011 zu Schmerzensgeld nach Friseurbesuch).