Finanzgericht verneint Anspruch

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 09.04.2009

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann ins Leere gehen

Das Finanzgericht Köln musste sich mit einer strittigen Rechtsfrage beschäftigen im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Die Eheleute wollten im Urteilsfall erreichen, dass letztlich ihnen auch die volle Steuerermäßigung in Höhe von maximal 600,00 Euro tatsächlich zu Gute kam. Die Steuerzahler hatten Handwerkerleistungen in Höhe von 3.000,00 Euro bezahlt und rechneten damit, dass ihnen die 20%-ige Steuerermäßigung in Höhe von maximal 600,00 Euro tatsächlich auch ausgezahlt wurde.

In dem betreffenden Jahr war es jedoch leider so, dass sich bei den Eheleuten wegen des geringen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer anfiel und sich diese Steuerermäßigung nicht entsprechend auswirkte. Mit diesem Ergebnis waren die Steuerzahler aber nicht zufrieden und riefen deshalb das Finanzgericht in Köln an mit dem Begehren, dass eine solche Steuerermäßigung in ihrem Fall dann auf andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden müsste oder eine entsprechend negative Einkommensteuer festzusetzen wäre, damit sie auch tatsächlich in den Genuss der 600,00 Euro kommen würden.

Finanzgericht Köln verneint Steuerermäßigungsanspruch

Die Richter des Finanzgerichtes Köln vertraten in diesem Steuerstreit die Auffassung, dass weder nach dem gesetzgeberischen Wortlaut noch über eine Auslegung die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer überhaupt möglich wäre. Zudem wurde von den Richtern die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer auch verfassungsrechtlich für nicht geboten gehalten. Aus diesen Gründen wurde auch die Möglichkeit abgelehnt, einen Vor- oder Rücktrag zu akzeptieren. Mit dieser ablehnenden Entscheidung der Richter des Finanzgerichtes Köln gaben sich die Steuerzahler aber immer noch nicht einverstanden. Deswegen hatten die Eheleute Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Auch in dieser Instanz unterlagen die Steuerpflichtigen. Die Richter sahen weder eine Möglichkeit zur Festsetzung von negativen Einkommensteuern (Erstattung) noch die Möglichkeit eines vor- oder rücktragsfähigen Steuerermäßigungsbetrages. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass ein entsprechender Erstattungsbetrag gesetzlich nicht vorgesehen ist und dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach Auffassung des höchsten Finanzgerichts handelt es sich um gefestigte Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Die Gewährung von Sozialleistungen seien dem Einkommensteuerrecht fremd. Dem Gesetzgeber ist freigestellt, wie steuerliche Förderungen im Einzelnen geregelt und ausgestaltet werden. Die Bandbreite geht von Abzügen bei der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage bis zu Abzügen bei der Steuerschuld (wie hier vorliegend) oder echten Zuschüssen (frühere Eigenheimzulage oder Arbeitnehmersparzulagen).

Die gleichen Erwägungen gelten nicht nur für die Frage einer Steuererstattung, sondern auch für die Zulassung von Anrechnungsvor- oder Rückträgen.

Ob die Kläger sich mit diesen Erwägungen zufrieden geben oder eventuell doch noch das Verfassungsgericht anrufen, steht noch nicht fest. Das Urteil ist nämlich gerade erst veröffentlicht worden.
(AZ: Finanzgericht Köln Urteil vom 14.08.2008, 10 K 42 70/07, Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29.01.2009, VI R 44/08)

Stand April 2009
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